5 Administrative Massnahmen (Art. 79a MWSTG)

MWST-Branchen-Info 27 · Elektronische Plattformen

Geltend · Stand ab 1. Januar 2025

ESTV · MWST-Branchen-Info 27 · Ziff. 5 · Deutsch

Die ESTV kann gegen eine steuerpflichtige Person, die nach Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b MWSTG Lieferungen im Inland erbringt (Plattformbetreiberin oder Versandhändlerin), ein Einfuhrverbot anordnen, wenn diese Person:

  • Sich nicht pflichtgemäss im Register der steuerpflichtigen Personen eintragen lässt; oder

  • ihren Deklarations- und Zahlungspflichten nicht oder nur teilweise nachkommt.

Kommt die steuerpflichtige Person trotz Einfuhrverbot ihren Pflichten weiterhin nicht nach, kann die ESTV die Vernichtung der Gegenstände verfügen. Die Vernichtung erfolgt entschädigungslos.

Die ESTV führt und veröffentlicht eine Liste mit allen Unternehmen, gegen die rechtskräftige Massnahmen angeordnet wurden.

Die ESTV hört ein Unternehmen vor der Verfügung des Einfuhrverbots und der Vernichtung an. Die ESTV setzt dem Unternehmen eine Frist, innerhalb derer es seinen Pflichten nachkommen muss. Die Käufer werden nicht angehört (Art. 79a Abs. 2 MWSTG).

Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung von MWST-Bestimmungen (Art. 20a und 79a MWSTG), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).