4.4 Doppelte Belastung der Mehrwertsteuer
MWST-Branchen-Info 27 · Elektronische Plattformen
Geltend · Stand ab 17. September 2026
ESTV · MWST-Branchen-Info 27 · Ziff. 4.4 · Deutsch
Ist die Abwicklung und Überwälzung der Steuer nicht korrekt erfolgt und werden dem Käufer der Ware sowohl die Inlandsteuer als auch die Einfuhrsteuer in Rechnung gestellt, können weder die ESTV noch das BAZG eine Rückerstattung vornehmen, da sowohl die Inland- als auch die Einfuhrsteuer geschuldet ist. Denn einerseits hat die Plattformbetreiberin einen Verkauf im Inland durchgeführt, der korrekt versteuert wurde (Art. 18 MWSTG). Andererseits wurde ein Gegenstand ins Inland eingeführt und der Empfänger des Gegenstands gehört zu den zur Entrichtung der Einfuhrsteuer verpflichteten Personen (Art. 51 MWSTG).
Erstattet eine steuerpflichtige Plattformbetreiberin dem Käufer jedoch die von ihm entrichtete Einfuhrsteuer und übermittelt dieser ihr die vom BAZG ausgestellte Einfuhr-Veranlagungsverfügung, so lässt die ESTV den Vorsteuerabzug dieser Einfuhrsteuer seitens der Plattformbetreiberin auch dann zu, wenn der Käufer in der Veranlagungsverfügung als Importeur aufgeführt ist (→ MWST-Info Vorsteuerabzug).
Die Modalitäten einer allfälligen Rückerstattung der vom Käufer bereits bezahlten Einfuhrsteuer sind rein zivilrechtlicher Natur.
Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 20a MWSTG), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).