Einleitende Erläuterungen zur vorliegenden MWST-Branchen-Info

MWST-Branchen-Info 27 · Elektronische Plattformen

Geltend · Stand ab 30. Januar 2026

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Die MWST-Branchen-Info basiert auf dem per 1. Januar 2010 in Kraft getretenen MWSTG und der dazu erlassenen MWSTV.

Diese MWST-Branchen-Info richtet sich insbesondere an Betreiberinnen von elektronischen Plattformen im Sinne von Artikel 3 Buchstabe l MWSTG und an Verkäuferinnen und Verkäufer, die mithilfe solcher Plattformen Lieferungen im Sinne von Artikel 3 Buchstabe d Ziffer 1 MWSTG erbringen. Sie vermittelt in Bezug auf die per 1. Januar 2025 eingeführte Plattformbesteuerung (Art. 20a MWSTG) praxisrelevante Informationen zum Anwendungsbereich, zur steuerlichen Behandlung der Leistungen, zu den Verfahrenspflichten der Plattformbetreiberin, zur Einfuhr von Gegenständen sowie zu den administrativen Massnahmen (Art. 79a MWSTG).

Für alle übrigen Informationen (wie z. B. Steuerpflicht, Entgelt oder Vorsteuerabzug) konsultieren Sie bitte die entsprechenden MWST-Infos.

Die Erläuterungen dieser Publikation sollen den steuerpflichtigen Personen (und ihren Vertretern) helfen, ihre mit der MWST zusammenhängenden Rechte und Pflichten wahrzunehmen.

Zeitliche Wirkung bei Anpassungen von Praxisfestlegungen

Die zeitliche Wirkung bei Anpassungen von Praxisfestlegungen richtet sich nach den in der MWST-Info 20 Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen (MWST-Info 20) beschriebenen Grundsätzen. Alle folgenden Links verweisen auf die MWST-Info 20.

Die neue begriffliche Unterscheidung sowie deren zeitliche Wirkung gilt ab dem 1. Oktober 2020, d. h. ab dem Publikationsdatum der vollständig überarbeiteten MWST-Info 20.

Eine Übersicht der Anpassungen von Praxisfestlegungen gemäss der neuen begrifflichen Unterscheidung sowie deren zeitliche Wirkung ist unter Ziffer 1 zu finden.

Anpassungen der Praxisfestlegungen können erfolgen durch:

  • Erstmalige Praxisfestlegung (→ Ziff. 2) infolge

    • einer Änderung einer MWST-Bestimmung (→ Ziff. 2.2);

    • eines Gerichtsurteils ohne bestehende Praxis der ESTV (→ Ziff. 2.3);

    • der Beurteilung neuer Sachverhalte durch die ESTV (→ Ziff. 2.4);

  • Änderung der bestehenden Praxis (→ Ziff. 3) infolge

    • einer Änderung einer MWST-Bestimmung (→ Ziff. 3.2);

    • eines Gerichtsurteils betreffend die bestehende Praxis der ESTV (→ Ziff. 3.3);

    • Überprüfung der Praxis durch die ESTV (→ Ziff. 3.4);

  • Praxispräzisierungen und redaktionelle Anpassungen (→ Ziff. 4).

Erstmalige Praxisfestlegungen, Praxisänderungen, Praxispräzisierungen und relevante redaktionelle Anpassungen werden in den jeweiligen MWST-Infos resp. MWST-Branchen-Infos ausdrücklich gekennzeichnet.

Es gilt zu beachten, dass die bis zum 30. September 2020 verwendeten Bezeichnungen für Anpassungen der Praxisfestlegungen nicht der neuen Terminologie angepasst werden.

Frühere Versionen angepasster Ziffern können nach wie vor online abgerufen werden.

Erfolgt im Anschluss an eine Auskunft eine Änderung eines Rechtssatzes, eine Praxisänderung oder wird durch die ESTV eine Praxis erstmalig festgelegt, so kann sich weder die ESTV noch die steuerpflichtige Person ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Norm bzw. der Publikation der Praxis weiter auf die erteilte schriftliche Auskunft berufen (→ Ziff. 5).