4.2 Umfang der Steuerpflicht in sachlicher Hinsicht

MWST-Info 02 · Steuerpflicht

Geltend · Stand ab 31. Oktober 2025

ESTV · MWST-Info 02 · Ziff. 4.2 · Deutsch

In sachlicher Hinsicht umfasst die Steuerpflicht grundsätzlich sämtliche Leistungen des Unternehmensträgers (sog. «Grundsatz der Einheit des Unternehmensträgers»). Dies hat etwa zur Folge, dass eine Person mit mehreren Einzelunternehmen über sämtliche Leistungen aller Unternehmen abzurechnen hat. Nicht von der Steuerpflicht umfasst ist lediglich der nicht-unternehmerische Bereich des Unternehmensträgers.

Ein allfälliger nicht-unternehmerischer Bereich kann die nachfolgenden fünf Arten von Bereichen umfassen:

  • Privater Bereich (privater Konsum; Pflege eines Hobbys oder einer Liebhaberei);

  • unselbstständiger Bereich (Tätigkeiten im Angestelltenverhältnis und ähnliche Tätigkeiten wie z. B. Verwaltungsrats- und Stiftungsratsmandate, Ausüben von öffentlichen Ämtern oder Erfüllung von Militär- oder Zivildienstpflicht);

  • hoheitlicher Bereich;

  • Bereich, der nicht auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtet ist.

  • Flugzeuge, die für die privaten Bedürfnisse des wirtschaftlich Berechtigten und/oder ihm nahestehender Personen eingesetzt werden.

[Abbildung: im Original]

Nähere Erläuterungen zu den nicht-unternehmerischen Bereichen finden sich in der MWST-Info Vorsteuerabzug.

In nicht-unternehmerischen Bereichen erzielte Einnahmen zählen nicht zur für die Steuerpflicht massgebenden Umsatzlimite (→ Ziff. 2.1). Auch bei bestehender Steuerpflicht sind Einnahmen aus nicht-unternehmerischen Bereichen nicht zu versteuern. Die vorsteuerbelasteten Aufwendungen für diese nicht-unternehmerischen Bereiche berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug.

Wer ein Unternehmen übernimmt, tritt in die steuerlichen Rechte und Pflichten des übernommenen Unternehmens ein (Art. 16 Abs. 2 MWSTG). Ausführlichere Informationen zur Steuernachfolge enthält die MWST-Info Meldeverfahren.

Praxispräzisierung (→ MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).