1 Allgemeines

MWST-Info 02 · Steuerpflicht

Geltend · Stand ab 11. Mai 2026

ESTV · MWST-Info 02 · Ziff. 1 · Deutsch

Gemäss Artikel 10 Absatz 1 MWSTG ist steuerpflichtig, wer (→ Ziff. 1.2) ein Unternehmen betreibt (→ Ziff. 1.1) und mit diesem Unternehmen entweder

  • Leistungen im Inland (→ Ziff. 1.4) erbringt, oder

  • Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland (→ Ziff. 1.3) hat.

Wer steuerpflichtig ist, muss sich unaufgefordert innert 30 Tagen nach Beginn seiner Steuerpflicht elektronisch über das hierfür vorgesehene Portal bei der ESTV anmelden (Art. 123 MWSTV). Davon ausgenommen sind Unternehmen, welche gemäss Artikel 10 Absatz 2 oder Artikel 12 Absatz 3 MWSTG von der Steuerpflicht befreit sind (→ Ziff. 2). Auf die Befreiung von der Steuerpflicht kann verzichtet werden (freiwillige Steuerpflicht; → Ziff. 3).

[Abbildung: im Original]

Der Anspruch auf Steuervergütung eines ausländischen Unternehmens bleibt gewahrt, wenn dieses nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b MWSTG von der Steuerpflicht befreit ist, nicht auf diese Befreiung verzichtet und die Befreiung nicht ausschliesslich auf Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 1bis MWSTG zurückzuführen ist (Art. 151 Abs. 2 MWSTV).

Darin

  1. 1.1 Betreiben eines Unternehmens
  2. 1.2 Steuersubjekt
  3. 1.3 Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland
  4. 1.4 Leistungserbringung im Inland