2 Befreiung von der Steuerpflicht

MWST-Info 02 · Steuerpflicht

Geltend · Stand ab 1. Januar 2025

ESTV · MWST-Info 02 · Ziff. 2 · Deutsch

Gemäss den Artikeln 10 Absatz 2 MWSTG und 12 Absatz 3 MWSTG ist von der Steuerpflicht befreit, wer:

a)

Weltweit innerhalb eines Jahres weniger als 100'000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 MWSTG von der Steuer ausgenommen sind (→ Ziff. 2.1);

b)

ein Unternehmen mit Sitz im Ausland betreibt, das im Inland ausschliesslich bestimmte Leistungen erbringt (→ Ziff. 2.2);

c)

als nicht gewinnstrebiger, ehrenamtlich geführter Sport- oder Kulturverein oder als gemeinnützige Organisation weltweit weniger als 250'000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 MWSTG von der Steuer ausgenommen sind (→ Ziff. 2.1);

d)

als Steuersubjekt eines Gemeinwesens weltweit weniger als 100'000 Franken Umsatz aus steuerbaren Leistungen an Nichtgemeinwesen erzielt. Bei Spitälern, Alters- und Pflegeheimen, Sozialdiensten, Kinder- und Jugendheimen, Schulen, Museen und Theatern (abschliessende Aufzählung), die Teil eines Gemeinwesens sind, gilt eine Umsatzlimite von 250'000 Franken (→ MWST-Branchen-Info Gemeinwesen);

e)

im Inland ausschliesslich von der Steuer ausgenommene Leistungen erbringt.

Der Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht ist möglich (→ Ziff. 3).

[Abbildung: im Original]

Unternehmen mit Sitz im Ausland, die im Inland keine Leistungen erbringen, sind nicht steuerpflichtig und können auch nicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht verzichten. Vorbehalten bleibt die Steuerpflicht von allfälligen inländischen Betriebsstätten dieser Unternehmen (→ Ziff. 3).

Praxispräzisierung und redaktionelle Anpassung infolge einer Änderung von MWST-Bestimmungen (Art. 10 MWSTG und Aufhebung von Art. 121a MWSTV) (→ MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).

Darin

  1. 2.1 Befreiung von der Steuerpflicht aufgrund Nichterreichens der massgebenden Umsatzgrenze
  2. 2.2 Befreiung von der Steuerpflicht von Unternehmen mit Sitz im Ausland, die im Inland ausschliesslich bestimmte Leistungen erbringen