5.1.1 Unternehmen mit Sitz oder Wohnsitz im Inland oder Betriebsstätten ausländischer Unternehmen im Inland
MWST-Info 02 · Steuerpflicht
Geltend · Stand ab 11. Mai 2026
ESTV · MWST-Info 02 · Ziff. 5.1.1 · Deutsch
Die Steuerpflicht beginnt grundsätzlich mit der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit (Art. 14 Abs. 1 Bst. a MWSTG). Soweit das Unternehmen jedoch von der Steuerpflicht befreit ist (→ Ziff. 2), wird es nur auf Antrag (freiwillig) im MWST-Register eingetragen. Der freiwillige Eintrag im MWST-Register kann frühestens auf den Beginn der laufenden Steuerperiode erklärt werden (Art. 14 Abs. 4 MWSTG). Immer vorausgesetzt ist dabei, dass zu diesem Zeitpunkt das Steuersubjekt bereits bestand (eine AG kann beispielsweise nicht auf einen Zeitpunkt vor dem Eintrag im Handelsregister im MWST-Register eingetragen werden) und eine unternehmerische Tätigkeit bereits ausgeübt wurde.
[Abbildung: im Original] | Der Antrag ist spätestens am letzten Tag der Steuerperiode bei der ESTV elektronisch über das hierfür vorgesehene Portal einzureichen (Art. 123 MWSTV). |