5.1.2 Unternehmen ohne Sitz oder Wohnsitz im Inland
MWST-Info 02 · Steuerpflicht
Geltend · Stand ab 1. Januar 2025
ESTV · MWST-Info 02 · Ziff. 5.1.2 · Deutsch
Die Steuerpflicht beginnt mit dem erstmaligen Erbringen einer Leistung im Inland und der freiwillige Eintrag im MWST-Register kann frühestens auf diesen Zeitpunkt und nur innerhalb derselben Steuerperiode verlangt werden (Art. 14 Abs. 1 Bst. b und Abs. 4 MWSTG).
Praxispräzisierung und redaktionelle Anpassung infolge einer Änderung von MWST-Bestimmungen (Art. 10 MWSTG und Aufhebung von Art. 121a MWSTV) (→ MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).