3.1 Gruppenbesteuerung war möglich vor der laufenden Steuerperiode (Art. 18 Abs. 2 MWSTV)

MWST-Info 03 · Gruppenbesteuerung

Geltend · Stand ab 1. Januar 2025

ESTV · MWST-Info 03 · Ziff. 3.1 · Deutsch

Der Zusammenschluss zu einer MWST-Gruppe kann auf den Beginn der dem Antrag nachfolgenden Steuerperiode erfolgen und muss bei der ESTV über das hierfür vorgesehene Portal beantragt werden (gilt an dieser Stelle und den folgenden Erwähnungen in dieser Publikation ab Inkraftsetzung der Portalpflicht für die Gruppenbesteuerung per 1. Januar 2027).

Eine rückwirkende Eintragung einer MWST-Gruppe auf den Beginn der laufenden Steuerperiode ist nur solange möglich, als noch keiner der betroffenen Rechtsträger für diejenige Steuerperiode eine Abrechnung eingereicht hat, für welche die Gruppenbesteuerung beantragt wird und die Frist zur Einreichung der Abrechnung gemäss Artikel 71 Absatz 1 MWSTG noch nicht verstrichen ist. Bei Rechtsträgern mit verschiedenen Abrechnungsperioden gilt der früheste Zeitpunkt.

Praxispräzisierung und redaktionelle Anpassung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 18 MWSTV) (→ MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).