3.2 Gruppenbesteuerung war mangels Erfüllung der Voraussetzungen für die Gruppenbesteuerung nicht möglich (Art. 18 Abs. 3 MWSTV)

MWST-Info 03 · Gruppenbesteuerung

Geltend · Stand ab 1. Januar 2025

ESTV · MWST-Info 03 · Ziff. 3.2 · Deutsch

War bisher eine Gruppenbesteuerung mangels Erfüllung der Voraussetzungen nicht möglich, ist eine Gruppenbesteuerung sofort auf den Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen möglich (Neubildung eines Konzerns).

Ein Antrag zur Gruppenbesteuerung wird solange von der ESTV genehmigt, als noch keiner der betroffenen Rechtsträger für diejenige Abrechnungsperiode eine Abrechnung eingereicht hat, in der die Voraussetzungen zur Anwendung der Gruppenbesteuerung eingetreten sind und die Frist zur Einreichung der Abrechnung nach Artikel 71 Absatz 1 MWSTG nicht verstrichen ist. Bei Rechtsträgern mit verschiedenen Abrechnungsperioden gilt der früheste Zeitpunkt.

Alternativ genehmigt die ESTV auf Antrag die Gruppenbesteuerung auf Beginn des nächsten oder übernächsten Quartals nach dem Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen für die Gruppenbesteuerung. Dieser Antrag wird von der ESTV genehmigt, solange noch keiner der betroffenen Rechtsträger für das gewählte Quartal eine Abrechnung eingereicht hat und die Frist zur Einreichung der Abrechnung nach Artikel 71 Absatz 1 MWSTG nicht verstrichen ist. Bei Rechtsträgern mit verschiedenen Abrechnungsperioden gilt der früheste Zeitpunkt.

Praxispräzisierung und redaktionelle Anpassung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 18 MWSTV) (→ MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).