4.2.1 Austritt auf Antrag

MWST-Info 03 · Gruppenbesteuerung

Geltend · Stand ab 1. Januar 2025

ESTV · MWST-Info 03 · Ziff. 4.2.1 · Deutsch

Auf Antrag hin kann ein Rechtsträger austreten. Die ESTV genehmigt den Austritt auf das Ende einer Steuerperiode (Art. 20 Abs. 2 MWSTV). Ein rückwirkender Austritt auf das Ende der vorangehenden Steuerperiode ist nur solange möglich, als die MWST-Gruppe keine MWST-Abrechnung für die laufende Steuerperiode eingereicht hat und die Frist zur Einreichung der Abrechnung gemäss Artikel 71 Absatz 1 MWSTG noch nicht verstrichen ist.

Praxispräzisierung und redaktionelle Anpassung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 20 MWSTV) (→ MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).