4.2.2 Voraussetzungen nicht mehr gegeben
MWST-Info 03 · Gruppenbesteuerung
Geltend · Stand ab 1. Januar 2025
ESTV · MWST-Info 03 · Ziff. 4.2.2 · Deutsch
Erfüllt ein Mitglied die Voraussetzungen nicht mehr, um an der Gruppenbesteuerung teilzunehmen, so muss die Gruppenvertretung dies der ESTV umgehend über das hierfür vorgesehene Portal melden (Art. 20 Abs. 1 MWSTV).
Der Austritt hat grundsätzlich auf den Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen für die Gruppenbesteuerung wegfallen, zu erfolgen. Alternativ genehmigt die ESTV auf Antrag den Austritt aus der MWST-Gruppe auf Ende des Quartals, in dem die Voraussetzungen für die Gruppenbesteuerung weggefallen sind, oder auf das Ende des nächsten Quartals. Dieser Antrag wird von der ESTV genehmigt, solange die MWST-Gruppe für das gewählte Quartal noch keine Abrechnung eingereicht hat und die Frist zur Einreichung der Abrechnung nach Artikel 71 Absatz 1 MWSTG nicht verstrichen ist.
Praxisänderung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 20 MWSTV), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).