4.2.3 Eintragung als Einzelsteuersubjekt nach Austritt aus der Gruppe
MWST-Info 03 · Gruppenbesteuerung
Geltend · Stand ab 1. Januar 2025
ESTV · MWST-Info 03 · Ziff. 4.2.3 · Deutsch
Erfüllt das austretende Mitglied die Voraussetzungen für die Steuerpflicht als Einzelsteuersubjekt, ist mit der Meldung auf Austritt aus der Gruppe die Anmeldung als Einzelsteuersubjekt vorzunehmen. Die Eintragung als Einzelsteuersubjekt erfolgt auf den Zeitpunkt des Austritts aus der MWST-Gruppe.
Praxispräzisierung (→ MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).