7.1 Bilanzstichtag der Gruppenmitglieder
MWST-Info 03 · Gruppenbesteuerung
Geltend · Stand ab 1. Januar 2025
ESTV · MWST-Info 03 · Ziff. 7.1 · Deutsch
Alle Gruppenmitglieder schliessen ihre Buchhaltung grundsätzlich am gleichen Bilanzstichtag ab.
Eine Gesellschaft (bzw. ein Rechtsträger) kann trotz abweichendem Bilanzstichtag Teil einer MWST-Gruppe werden, wenn sie eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
Die betreffende Gesellschaft ist eine Holdinggesellschaft, welche aus Gründen der Rechnungslegung einen anderen Bilanzstichtag aufweist (Art. 21 Abs. 1 MWSTV); oder
die betreffende Gesellschaft erstellt jeweils Ende Monat einen Monatsabschluss; oder
die betreffende Gesellschaft erstellt per Datum Gruppenbilanzstichtag einen Zwischenabschluss, dem derselbe Zeitraum zugrunde liegt wie bei den anderen Gruppenmitgliedern.
Der Monatsabschluss respektive Zwischenabschluss beinhaltet zwingend eine Bilanz und eine Erfolgsrechnung, bei denen die folgenden Sachverhalte ermittelt und verbucht sind:
Bestandesänderungen;
Wertberichtigungen des Umlauf- und Anlagevermögens wie beispielsweise Delkredere, Abschreibungen;
aktive und passive Rechnungsabgrenzungen;
gruppeninterne Umsätze.
Sofern Gruppenbilanzstichtag und/oder Bilanzstichtag der Gesellschaft mit abweichendem Bilanzstichtag nicht mit dem Ende einer Abrechnungsperiode übereinstimmen, muss auf diese(n) Stichtag(e) eine zusätzliche interne MWST-Abrechnung erstellt werden.
Die einmal gewählte Methode ist für drei Steuerperioden beizubehalten (Bilanzkontinuität).