7.5 MWST-Abrechnung und Deklaration an die ESTV

MWST-Info 03 · Gruppenbesteuerung

Geltend · Stand ab 1. Januar 2025

ESTV · MWST-Info 03 · Ziff. 7.5 · Deutsch

Jedes Gruppenmitglied erstellt eine (interne) MWST-Abrechnung. Die Gruppenvertretung erstellt dann, unter Berücksichtigung der gruppeninternen Vorsteuerabzugsquote, eine einzige MWST-Abrechnung, in der sie die verschiedenen internen MWST-Abrechnungen zusammenfasst. Der ESTV wird nur diese einzige MWST-Abrechnung eingereicht.

Gruppeninnenumsätze müssen in der MWST-Abrechnung nicht deklariert werden.

[Abbildung: im Original]

Da jedes Gruppenmitglied gemäss Artikel 21 Absatz 2 MWSTV eine interne MWST-Abrechnung zu erstellen hat, ist es empfehlenswert, dass jedes Gruppenmitglied mindestens einmal jährlich eine Umsatz- und Vorsteuerabstimmung vornimmt (Finalisierung nach Art. 72 Abs. 1 MWSTG). Die Gruppenvertretung sollte zudem am Ende der Steuerperiode eine Aufstellung über die zu deklarierenden und deklarierten Jahresumsätze und Vorsteuerabzüge jeder Gruppengesellschaft erstellen und gegebenenfalls eine gesonderte Vorsteuerkorrektur für die MWST-Gruppe vornehmen.

Die Korrektur von Mängeln in zurückliegenden (internen) MWST-Abrechnungen ist durch jedes Gruppenmitglied separat festzuhalten. Die Mängel der ganzen Gruppe sind zu konsolidieren; die Korrektur muss getrennt von den ordentlichen Abrechnungen erfolgen und der ESTV gemeldet werden (Art. 72 Abs. 2 MWSTG).

Praxispräzisierung (→ MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).