1 Einleitung
MWST-Info 04 · Steuerobjekt
Geltend · Stand ab 1. Januar 2018
ESTV · MWST-Info 04 · Ziff. 1 · Deutsch
Was versteht man unter dem Begriff Steuerobjekt? Steuerobjekt ist der Gegenstand der Besteuerung, der sachliche Anknüpfungspunkt für die Entstehung der Steuerschuld. Die Frage nach dem Steuerobjekt lautet: Was ist steuerbar? Bei der in dieser Publikation erläuterten Inlandsteuer sind Steuerobjekt alle Leistungen (Lieferungen und Dienstleistungen), die im Inland gegen Entgelt erbracht werden (sog. Leistungsverhältnis; → Ziff. 2), sofern die Leistungen nicht von der Steuer ausgenommen sind (Art. 21 MWSTG; → Ziff. 6).
Eine Leistung, welche nach den mehrwertsteuerlichen Grundsätzen als im Ausland erbracht gilt (→ MWST-Info Ort der Leistungserbringung), unterliegt nicht der Inlandsteuer. Ob diese Leistung im Ausland steuerbar ist oder nicht, bestimmt sich nach der ausländischen Steuerordnung und entzieht sich deshalb der Beurteilung durch die ESTV. Liegt nach den mehrwertsteuerlichen Grundsätzen eine Inlandleistung vor und weist diese einen Bezug zum Ausland auf (z.B. Lieferung an einen Empfänger mit Sitz im Ausland, Befördern/Versenden von Gegenständen ins Ausland), so ist sie unter den Voraussetzungen von Artikel 23 MWSTG von der Steuer befreit (→ Ziff. 8).
Erhält ein Unternehmer (jemand, der eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbstständig ausübt; Art. 10 Abs. 1bis Bst. a MWSTG) Mittel von Privaten oder von der öffentlichen Hand, ohne dass der Unternehmer dafür eine Leistung erbringt, so ist dieser Vorgang nicht steuerbar. Solche Mittel werden als Nicht-Entgelte bezeichnet, welche nicht der Steuer unterliegen, aber in gewissen Fällen (z.B. bei Subventionen) zu einer Vorsteuerkürzung führen können (Art. 18 Abs. 2 und Art. 33 Abs. 2 MWSTG; → Ziff. 3).