8.1 Ort der Vermietung/des Verleasens
MWST-Info 06 · Ort der Leistungserbringung
Geltend · Stand ab 1. Januar 2018
ESTV · MWST-Info 06 · Ziff. 8.1 · Deutsch
Wenn der Mieter/Leasingnehmer (oder in dessen Auftrag ein Dritter) den Gegenstand beim Vermieter/Leasinggeber abholt, gilt die Überlassung an dem Ort als erfolgt, an dem sich der Gegenstand bei Abholung befindet (Belegenheitsort bei Abholung, Art. 7 Abs. 1 Bst. a MWSTG).
Wenn der Vermieter/Leasinggeber den Gegenstand zum Mieter/Leasingnehmer (oder an einen von diesem bezeichneten Ort) befördert oder versendet, gilt die Überlassung an dem Ort als erfolgt, an dem die Beförderung oder der Versand beginnt (Ort des Beförderungs- oder Versandbeginns, Art. 7 Abs. 1 Bst. b MWSTG).
Die Vermietung und das Verleasen von Gegenständen ab dem Inland gelten demzufolge als Inlandumsätze, und zwar ungeachtet dessen, ob die Gegenstände im Inland verbleiben oder während der ganzen oder eines Teils der Miet-/Leasingdauer exportiert werden. Werden inländische Gegenstände dem Mieter/Leasingnehmer an einem Ort im Ausland beigestellt, ist der Ort der Lieferung dort, wo die Verschiebung zum Beistellort beginnt, d.h. im Inland.
[Abbildung: im Original] | Zur Frage, ob bei der Ausfuhr von Miet-/Leasinggegenständen eine Steuerbefreiung möglich ist oder nicht, ist Ziffer 8.2.2 zu beachten. |
Um Lieferungen im Ausland handelt es sich dann, wenn sich die Gegenstände bei Vertragsabschluss bereits im Ausland befinden und von dort aus vermietet/verleast werden. Solche - nicht der Inlandsteuer unterliegenden - Lieferungen im Ausland sind buch- und belegmässig zu dokumentieren. Die Einfuhr dieser Gegenstände ins Inland unterliegt grundsätzlich der Einfuhrsteuer. Bei späteren Lieferungen (Verkauf, Weitervermietung) dieser Gegenstände im Inland kann ein ausländischer Vermieter steuerpflichtig werden.
Änderung des MWSTG per 01.01.2018.