2.2 Naturalbezüge und private Unkostenanteile

MWST-Info 08 · Privatanteile

Geltend · Stand ab 16. März 2026

ESTV · MWST-Info 08 · Ziff. 2.2 · Deutsch

In den nachfolgenden Branchen können als Bemessungsgrundlage für die Vorsteuerkorrektur bei Warenbezügen die Pauschalbeträge gemäss den Merkblättern N1/2007 und NL1/2007 (abrufbar auf der Website der ESTV) herangezogen werden. Der Vorsteuerabzug kann demnach wie folgt korrigiert werden (Beträge inkl. MWST):

  • Bäckereien und Konditoreien, Tea-Room, Milchhandlungen, Metzgereien
    Ansatz für die Entnahme aus dem eigenen Betrieb zum massgebenden Steuersatz.

  • Lebensmittelgeschäfte
    Ansatz für die Entnahme aus dem eigenen Betrieb anteilsmässig zum reduzierten Steuersatz und Normalsatz. Massgebend für die Steuersatzaufteilung ist hierbei das steuerliche Verhältnis (reduzierter Steuersatz und Normalsatz) beim Gesamtumsatz.

[Abbildung: im Original]

Immer zum Normalsatz zu korrigieren ist die Entnahme von Tabakwaren sowie von alkoholischen Getränken.

Für den Privatanteil an den Kosten für Heizung, Beleuchtung, Reinigung, moderne Kommunikationsmittel usw. sind die Ansätze gemäss Ziffer 3 des Merkblatts N1/2007 der ESTV zum Normalsatz zu korrigieren. Die Ansätze verstehen sich als inklusive MWST.

[Abbildung: im Original]

Für Inhaber von Land- und Forstwirtschaftsbetrieben sind die Ansätze gemäss Merkblatt NL1/2007 der ESTV anzuwenden.