2.2 Naturalbezüge und private Unkostenanteile
MWST-Info 08 · Privatanteile
Geltend · Stand ab 16. März 2026
ESTV · MWST-Info 08 · Ziff. 2.2 · Deutsch
In den nachfolgenden Branchen können als Bemessungsgrundlage für die Vorsteuerkorrektur bei Warenbezügen die Pauschalbeträge gemäss den Merkblättern N1/2007 und NL1/2007 (abrufbar auf der Website der ESTV) herangezogen werden. Der Vorsteuerabzug kann demnach wie folgt korrigiert werden (Beträge inkl. MWST):
Bäckereien und Konditoreien, Tea-Room, Milchhandlungen, Metzgereien
Ansatz für die Entnahme aus dem eigenen Betrieb zum massgebenden Steuersatz.
Lebensmittelgeschäfte
Ansatz für die Entnahme aus dem eigenen Betrieb anteilsmässig zum reduzierten Steuersatz und Normalsatz. Massgebend für die Steuersatzaufteilung ist hierbei das steuerliche Verhältnis (reduzierter Steuersatz und Normalsatz) beim Gesamtumsatz.
Restaurants und Hotels
[Abbildung: im Original]
Zu den Entnahmen aus dem eigenen Betrieb sind die Ausführungen in der MWST-Branchen-Info Hotel- und Gastgewerbe zu beachten.
Inhaber von Land- und Forstwirtschaftsbetrieben
[Abbildung: im Original]
Zu den Entnahmen von im eigenen Betrieb gewonnenen Erzeugnissen sind die Ausführungen in der MWST-Branchen-Info Urproduktion und nahe stehende Bereiche zu beachten.
[Abbildung: im Original] | Immer zum Normalsatz zu korrigieren ist die Entnahme von Tabakwaren sowie von alkoholischen Getränken. |
Für den Privatanteil an den Kosten für Heizung, Beleuchtung, Reinigung, moderne Kommunikationsmittel usw. sind die Ansätze gemäss Ziffer 3 des Merkblatts N1/2007 der ESTV zum Normalsatz zu korrigieren. Die Ansätze verstehen sich als inklusive MWST.
[Abbildung: im Original] | Für Inhaber von Land- und Forstwirtschaftsbetrieben sind die Ansätze gemäss Merkblatt NL1/2007 der ESTV anzuwenden. |