4.1 Leistungen an das Personal
MWST-Info 08 · Privatanteile
Geltend · Stand ab 1. Januar 2025
ESTV · MWST-Info 08 · Ziff. 4.1 · Deutsch
Gelten die Leistungen an das Personal als entgeltlich erbracht, sind sie mit dem bewilligten Saldosteuersatz abzurechnen. Wird mit mehreren Saldosteuersätzen abgerechnet, so gelten die Regeln nach den Artikeln 84, 86 und 88 MWSTV für die Zuteilung der Saldosteuersätze.
Bei Anwendung der Pauschalsteuersatzmethode werden die Leistungen an das Personal zum jeweils massgebenden Pauschalsteuersatz abgerechnet. Dies führt unter Umständen dazu, dass die ESTV der steuerpflichtigen Person hierfür zusätzliche Pauschalsteuersätze bewilligt.
Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung von MWST-Bestimmungen (Art. 84, 86, 88 und 94 MWSTV), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).