4.2 Entnahmen von Gegenständen oder Dienstleistungen durch den Inhaber eines Einzelunternehmens oder ihm nahestehende Personen
MWST-Info 08 · Privatanteile
Geltend · Stand ab 17. September 2022
ESTV · MWST-Info 08 · Ziff. 4.2 · Deutsch
Bei der Abrechnung mit der Saldosteuersatzmethode sind die Entnahmen des Inhabers eines Einzelunternehmens im Sinne von Artikel 31 Absatz 2 MWSTG (Eigenverbrauch) im Saldosteuersatz miteingerechnet und somit abgegolten (Art. 92 MWSTV). Entnahmen von nahestehenden Personen, die nicht im Betrieb mitarbeiten oder die im Betrieb mitarbeiten und hierfür keinen Lohnausweis erhalten und auch nicht erhalten sollten, werden dem Inhaber zugeordnet und sind ebenfalls abgegolten. Arbeiten die nahestehenden Personen im Betrieb mit und erhalten sie hierfür einen Lohnausweis bzw. sollten sie hierfür einen Lohnausweis erhalten, gelten sie als Personal im Sinne von Artikel 47 MWSTV und es liegen somit Leistungen an das Personal vor (→ Ziff. 1).
Praxisbeispiele
Fall 1
Einzelunternehmer Muster rechnet mit der Saldosteuersatzmethode ab. Auf Anordnung der kantonalen Steuerverwaltung verbucht Herr Muster für die private Nutzung seines Geschäftsfahrzeuges Ende Jahr den Betrag von 4'000 Franken erfolgswirksam (Privatkonto / Fahrzeugaufwand). Herr Muster stellt sich nun die Frage, ob er diese private Nutzung mit der MWST abrechnen muss.
Lösung
Es handelt sich um eine Entnahme durch den Inhaber des Einzelunternehmens im Sinne von Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a MWSTG (Eigenverbrauch), welche bei der Abrechnung mit der Saldosteuersatzmethode miteinberechnet und somit abgegolten ist (Art. 92 MWSTV).
Fall 2
Die Ehefrau von Herrn Muster arbeitet ebenfalls im Betrieb mit und erhält hierfür einen Lohnausweis. Auch ihr steht für Privatfahrten ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung. Welche mehrwertsteuerlichen Folgen ergeben sich aus diesem Sachverhalt?
Lösung
Die Ehefrau gilt als Personal im Sinne von Artikel 47 MWSTV. Es liegt somit eine Leistung an das Personal vor. Der Privatanteil für die Nutzung des Geschäftsfahrzeuges kann mittels Pauschalen (→ Ziff. 1.5.2) berechnet werden und ist als Lieferung zum entsprechenden Saldosteuersatz zu deklarieren.
Fall 3
Die Ehefrau von Herrn Muster arbeitet nicht im Betrieb mit, kann jedoch ein Geschäftsfahrzeug für Privatfahrten nutzen. Welche mehrwertsteuerlichen Folgen ergeben sich aus diesem Sachverhalt?
Lösung
Die private Nutzung des Fahrzeuges durch die Ehefrau wird, da sie nicht als Personal gilt, dem Inhaber zugeordnet. Somit ist kein Privatanteil geschuldet ([Abbildung: im Original] Fall 1).
Praxisänderung infolge Überprüfung der Praxis durch die ESTV (Publikationsdatum: 17.09.2022; vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).