4.3 Leistungen an eng verbundene Personen

MWST-Info 08 · Privatanteile

Geltend · Stand ab 1. Januar 2025

ESTV · MWST-Info 08 · Ziff. 4.3 · Deutsch

Leistungen an eng verbundene Personen (Art. 3 Bst. h MWSTG) sind zum bezahlten Entgelt, mindestens aber zum Wert, der unter unabhängigen Dritten vereinbart würde, mit dem bewilligten Saldosteuersatz abzurechnen. Wird mit mehreren Saldosteuersätzen abgerechnet, so gelten die Regeln nach den Artikeln 84, 86 und 88 MWSTV für die Zuteilung der Saldosteuersätze.

Bei Anwendung der Pauschalsteuersatzmethode werden die Leistungen zum jeweils massgebenden Pauschalsteuersatz abgerechnet. Dies führt unter Umständen dazu, dass die ESTV der steuerpflichtigen Person hierfür zusätzliche Pauschalsteuersätze bewilligt.

Arbeiten eng verbundene Personen im Betrieb mit und gelten sie als Personal im Sinne von Artikel 47 MWSTV, liegen Leistungen an das Personal vor (→ Ziff. 1).

Praxisbeispiele
Beispiel 1

Die Herren Muster und Meier sind mit je 50 % an einer Kollektivgesellschaft beteiligt. Während Herr Muster im Betrieb mitarbeitet und hierfür keinen Lohnausweis erhält und auch nicht erhalten sollte, ist Herr Meier nicht im Betrieb tätig. In der Kollektivgesellschaft sind zwei Geschäftsfahrzeuge verbucht. Herr Muster verwendet sein Fahrzeug geschäftlich und privat, Herr Meier nur privat. Welche mehrwertsteuerlichen Folgen ergeben sich aus diesem Sachverhalt?

Lösung
Herr Muster erhält für seine Mitarbeit im Betrieb keinen Lohnausweis und gilt deshalb nicht als Personal im Sinne von Artikel 47 MWSTV. Vielmehr liegt eine Leistung an eine eng verbundene Person vor. Da sein Fahrzeug geschäftlich verwendet wird, kann der Drittpreis mittels der 0,9 %-Pauschale (bis 31. Dezember 2021: 0,8 %; → Ziff. 1.5.2) berechnet werden. Herr Meier gilt ebenfalls als eng verbundene Person. Für die Ermittlung des Drittpreises kann jedoch die 0,9 %-Pauschale nicht angewendet werden, da das Fahrzeug nicht unternehmerisch genutzt wird. Vielmehr ist das Mietentgelt mittels einer Vollkostenrechnung (→ Ziff. 1.5.3) zu ermitteln und zu deklarieren.

Beispiel 2
Herr Muster ist Hauptaktionär und Geschäftsführer der Malerei Muster AG. Das geschäftlich genutzte Fahrzeug wird durch Herrn Muster auch privat verwendet. Welche mehrwertsteuerlichen Folgen ergeben sich aus diesem Sachverhalt?

Lösung
Herr Muster gilt als Personal, da er für seine Mitarbeit im Betrieb einen Lohnausweis erhält bzw. erhalten sollte. Der Privatanteil kann mittels der 0,9 %-Pauschale berechnet werden.

Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung von MWST-Bestimmungen (Art. 84, 86, 88 und 94 MWSTV), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).