6 Vorsteuerkorrekturen im Zusammenhang mit dem Meldeverfahren
MWST-Info 10 · Nutzungsänderungen
Geltend · Stand ab 1. Juni 2015
ESTV · MWST-Info 10 · Ziff. 6 · Deutsch
Findet das Meldeverfahren obligatorisch oder freiwillig Anwendung (Art. 38 MWSTG und Art. 101 - 105 MWSTV), ist ebenfalls zu prüfen, ob eine Nutzungsänderung vorliegt.
Für die übernehmende steuerpflichtige Person ist dabei wichtig zu wissen:
Ob der frühere Eigentümer (Übertragender) Anspruch auf vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug hatte;
inwieweit bei diesem die steuerlich relevanten Nutzungsänderungen bereits berücksichtigt wurden.
Hat die steuerpflichtige Person über die beiden Punkte nicht die relevanten Unterlagen (Konten der Buchhaltung, Vorsteuerbelege, Aufzeichnungen zum Kürzungsschlüssel, Mehrwertsteuerabrechnungen usw.), wird die Übernahme eines Vermögens im Meldeverfahren einem Bezug mit Anspruch auf den vollen Vorsteuerabzug gleichgestellt (Art. 105 MWSTV). Wird das übernommene Gesamt- oder Teilvermögen ganz oder teilweise für eine unternehmerische, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Tätigkeit beziehungsweise ausserhalb der unternehmerischen Tätigkeit verwendet, liegt eine Nutzungsänderung vor. Die Vorsteuerkorrektur Eigenverbrauch fällt auf dem vollen Wert jenes Teils der Verwendung an, für den kein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht.
Kann die steuerpflichtige Person die beiden obigen Punkte jedoch eindeutig dokumentieren, können die Nutzungsverhältnisse des früheren Eigentümers mitberücksichtigt werden (Art. 105 MWSTV). Wird das übernommene Gesamt- oder Teilvermögen im gleichen Umfang im Rahmen der zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischern Tätigkeit und für eine unternehmerische, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Tätigkeit beziehungsweise ausserhalb der unternehmerischen Tätigkeit verwendet wie durch den früheren Eigentümer, liegt keine Nutzungsänderung vor. Folglich ist keine Vorsteuerkorrektur Eigenverbrauch vorzunehmen.
[Abbildung: im Original] | Weitere Informationen zu diesem Thema können der MWST-Info Meldeverfahren entnommen werden. |