3 Grundlagen für eine Vorsteuerkorrektur (Eigenverbrauch / Einlageentsteuerung)
MWST-Info 10 · Nutzungsänderungen
Geltend · Stand ab 25. August 2025
ESTV · MWST-Info 10 · Ziff. 3 · Deutsch
Gegenstand für eine Vorsteuerkorrektur (Eigenverbrauch / Einlageentsteuerung) bilden einzig die früher geltend gemachten bzw. nicht geltend gemachten Vorsteuern auf steuerlich relevanten Aufwendungen und Investitionen.
Dabei wird unterschieden zwischen:
Zugekauften und selbst erstellten unbeweglichen Gegenständen (Immobilien) – Abschreibungssatz linear 5 % pro Jahr – (→ Ziff. 3.1);
zugekauften und selbst hergestellten beweglichen Gegenständen – Abschreibungssatz linear 20 % pro Jahr – (→ Ziff. 3.2; und
Dienstleistungen von Dritten – Abschreibungssatz linear 20 % pro Jahr – (→ Ziff. 3.3).
Im Weiteren ist die Ingebrauchnahme des Gegenstandes zu prüfen:
Ein unbeweglicher oder beweglicher Gegenstand gilt als in Gebrauch genommen, wenn er im Betrieb der steuerpflichtigen Person für irgendeinen Zweck verwendet wurde (z. B. Vermietung oder Verwendung als Betriebsmittel). Eine Ingebrauchnahme durch den früheren Eigentümer ist nicht von Bedeutung;
ein unbeweglicher oder beweglicher Gegenstand gilt als nicht in Gebrauch genommen, wenn er im Betrieb der steuerpflichtigen Person nicht für irgendeinen Zweck verwendet wurde (z. B. Vermietung oder Verwendung als Betriebsmittel). Eine Ingebrauchnahme durch den früheren Eigentümer ist nicht von Bedeutung.
Diese Unterscheidung ist im Zusammenhang mit Nutzungsänderungen von Bedeutung, weil die Abschreibung erst ab dem Jahr der Ingebrauchnahme des unbeweglichen oder beweglichen Gegenstandes berücksichtigt wird (Ermittlung Zeitwert nach Art. 31 Abs. 3 bzw. Art. 32 Abs. 2 MWSTG).
Bei der Ermittlung des Zeitwertes ist zu beachten, dass bei Ingebrauchnahme der Leistungen in der ersten Steuerperiode eine vollumfängliche Abschreibung für die ganze Steuerperiode vorzunehmen ist. Demgegenüber ist in der letzten, noch nicht abgelaufenen Steuerperiode keine Abschreibung zu berücksichtigen, ausser die Nutzungsänderung tritt am letzten Tag der Steuerperiode ein (Art. 70 Abs. 2 bzw. Art. 73 Abs. 2 MWSTV).
Beispiel
Der Inhaber eines Fahrradgeschäfts (Einzelunternehmen) vermietet für Rundfahrten um den Greifensee Elektro-Bikes. Da sein 16-jähriger Sohn eine Berufslehre antritt, stellt der Inhaber seinem Sohn ein in Gebrauch genommenes Elektro-Bike für den Arbeitsweg dauerhaft zur Verfügung (Privatentnahme). Das Bike wurde am 15. April 2023 zum Preis von CHF 5'385 (inkl. 7,7 % MWST) unter Vornahme des Vorsteuerabzugs von CHF 385 durch das Fahrradgeschäft erworben.
Basis | Vorsteuer | |||
Bezugswert Bike per 15. April 2023, exkl. 7,7 % MWST | CHF | 5'000 | CHF | 385 |
Variante 1 | CHF | - 77 | ||
Vorsteuerkorrektur Eigenverbrauch per 30. April 2024 | CHF | 308 | ||
Variante 2 | CHF | 5'000 | CHF | 385 |
Abschreibung für das Jahr 2023 (= Jahr der Ingebrauchnahme) bis 2024 (= letztes, abgelaufenes Jahr): | CHF | - 154 | ||
Vorsteuerkorrektur Eigenverbrauch per 30. September 2025 | CHF | 231 | ||
Variante 3 | CHF | 5'000 | CHF | 385 |
Abschreibung für das Jahr 2023 (= Jahr der Ingebrauchnahme) bis 2025 (= letztes, abgelaufenes Jahr): | CHF | - 231 | ||
Vorsteuerkorrektur Eigenverbrauch per 31. Dezember 2025 | CHF | 154 | ||
Weiter gilt es zu unterscheiden, ob eine dauernde Entnahme bzw. Einlage oder eine vorübergehende Verwendung von unbeweglichen oder beweglichen Gegenständen vorliegt (→ Ziff. 4).
Eine dauernde Entnahme oder Einlage liegt vor, wenn ein Gegenstand nicht nur vorübergehend, sondern auf Dauer entweder ausschliesslich im Rahmen der zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen Tätigkeit oder ausschliesslich für eine unternehmerische, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Tätigkeit bzw. ausserhalb der unternehmerischen Tätigkeit verwendet wird (→ Ziff. 3.1 und Ziff. 3.2).
Eine vorübergehende Verwendung liegt grundsätzlich vor, wenn eine steuerpflichtige Person Gegenstände vorübergehend ausschliesslich, d. h. zu 100 % im Rahmen der zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen Tätigkeit oder ausschliesslich für eine unternehmerische, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Tätigkeit bzw. ausserhalb der unternehmerischen Tätigkeit verwendet (→ Ziff. 4):
Während max. 6 Monaten bei beweglichen Gegenständen; bzw.
max. 12 Monaten bei unbeweglichen Gegenständen.
[Abbildung: im Original] | Betreffend steuerliche Behandlung der im eigenen Betrieb durch Urproduzenten gewonnenen Erzeugnisse siehe MWST-Branchen-Info Urproduktion und nahe stehende Bereiche. |
Darin