2 Steuerpflicht der involvierten Parteien
MWST-Info 11 · Meldeverfahren
Geltend · Stand ab 11. Februar 2025
ESTV · MWST-Info 11 · Ziff. 2 · Deutsch
Damit das Meldeverfahren zur Anwendung gelangt, müssen die beteiligten Parteien gemäss Artikel 10 MWSTG steuerpflichtig sein bzw. auf die Befreiung gemäss Artikel 11 MWSTG verzichten (Art. 38 MWSTG und Art. 102 MWSTV). Die Voraussetzung der beidseitigen Steuerpflicht gilt auch als erfüllt, wenn:
Die Erwerberin erst durch die Übernahme steuerpflichtig wird;
ein Betreibungs- oder Konkursamt im Namen und auf Rechnung des steuerpflichtigen Schuldners die Veräusserung vornimmt.
[Abbildung: im Original] | Weitere Informationen enthält die MWST-Info Steuerpflicht. |
Am Meldeverfahren können auch folgende Personen beteiligt sein:
Steuerpflichtige Unternehmen aus dem Fürstentum Liechtenstein;
steuerpflichtige ausländische Unternehmen (mit oder ohne Betriebsstätten im Inland);
MWST-Gruppen (ausgenommen für Gruppenmitglieder der gleichen Gruppe untereinander).
Übernimmt eine Gesellschaft in Gründung einen Betrieb, kann sie erst nach ihrer definitiven Gründung beziehungsweise per Datum ihrer Eintragung ins Handelsregister (Tagesregister) ins MWST-Register eingetragen werden. Hat sie jedoch die unternehmerische Tätigkeit bereits mit der Übernahme des Betriebs und vor der zivilrechtlichen Gründung aufgenommen, sind ihr die in dieser Übergangsphase mit dem Betrieb bereits erzielten Umsätze zuzuordnen und von ihr entsprechend abzurechnen. Zudem kann sie die im selben Zeitraum angefallenen Vorsteuern im Rahmen der unternehmerischen und zum Vorsteuerabzug berechtigenden Tätigkeit geltend machen. Die Deklaration dieser Umsätze und Vorsteuern hat folglich mit der Einreichung der MWST-Abrechnung für die erste Abrechnungsperiode der Gesellschaft zu erfolgen.
Beispiel
Eine steuerpflichtige Garage (Einzelunternehmung) mit angeschlossener Fahrschule (Schulung = von der Steuer ausgenommene Leistung) überträgt den ganzen Betrieb auf eine noch neu zu gründende Garage im Rechtskleid einer GmbH. Der Vertrag wird am 10.12. des Vorjahres abgeschlossen und die Übergabe des Betriebs erfolgt am 04.01. mit Rückwirkung von Nutzen und Gefahr per 01.01. Zudem wird die unternehmerische Tätigkeit der neu gegründeten GmbH ebenfalls per 01.01. aufgenommen. Die Einzelunternehmung lässt sich per 31.12. des Vorjahres löschen, da nach der Übertragung keine unternehmerische Tätigkeit mehr ausgeübt wird. Die neu gegründete GmbH wird im Handelsregister per 08.02. eingetragen. Die Eintragung im MWST-Register erfolgt auch per 08.02.
Auch wenn die neu gegründete GmbH am 01.01. noch nicht im Handelsregister eingetragen ist, gelangt vorliegend das Meldeverfahren obligatorisch zur Anwendung. Die zwischen dem 01.01. und dem 08.02. erzielten Umsätze und Aufwendungen werden der neu gegründeten GmbH zugeordnet und die Umsatzsteuer ist von dieser abzurechnen bzw. die angefallenen Vorsteuern können entsprechend von dieser geltend gemacht werden.
[Abbildung: im Original] | Direktsteuerlich kann eine Umstrukturierung nach Artikel 19 oder 61 DBG rückwirkend erfolgen, sofern sie zivilrechtlich nicht später als sechs Monate nach dem Bilanzstichtag abgewickelt wird. Weitere Ausführungen zur MWST-Deklaration bei rückwirkenden Umstrukturierungen, bei denen die Veräusserin den Betrieb auch nach dem Bilanzstichtag noch im eigenen Namen weiterführt, können der Ziffer 9.3 entnommen werden. |
Praxispräzisierung (→ MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).