1 Einleitung

MWST-Info 11 · Meldeverfahren

Geltend · Stand ab 11. Februar 2025

ESTV · MWST-Info 11 · Ziff. 1 · Deutsch

Liegt eine Umstrukturierung nach den Artikeln 19 oder 61 DBG (Art. 38 Abs. 1 Bst. a MWSTG; → Ziff. 3.2) oder eine Übertragung eines Gesamt- oder Teilvermögens (Art. 38 Abs. 1 Bst. b MWSTG; →  Ziff. 3.3) vor, hat die steuerpflichtige Person ihre Abrechnungs- und Steuerentrichtungspflicht zwingend durch Meldung zu erfüllen, sofern die auf dem Veräusserungspreis zum gesetzlichen Steuersatz berechnete Steuer 10'000 Franken übersteigt oder eine Veräusserung an eine eng verbundene Person erfolgt (Art. 38 Abs. 1 MWSTG). Grundvoraussetzung für die Anwendung des obligatorischen Meldeverfahrens ist, dass die Veräusserin und die Erwerberin zum Zeitpunkt der Transaktion im MWST-Register eingetragen sind (→ Ziff. 2).

Bei Umstrukturierungen nach den Artikeln 19 oder 61 DBG und Übertragungen eines Gesamt- oder Teilvermögens beziehungsweise Betriebs- oder Teilbetriebsübertragungen ist von einem Leistungsverhältnis im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 MWSTG auszugehen (→ MWST-Info Steuerobjekt).

[Abbildung: im Original]

Die Begriffe «Betrieb oder Teilbetrieb» und «Gesamt- oder Teilvermögen» werden vorliegend als synonym erachtet. Da auf die Betriebsdefinition der direkten Bundessteuer abgestützt wird, werden nachfolgend ausschliesslich die Begriffe «Betrieb» und/oder «Teilbetrieb» verwendet.

Sind die Bedingungen für eine obligatorische Anwendung des Meldeverfahrens nicht erfüllt, kann das Meldeverfahren bei folgenden Transaktionen freiwillig (Art. 104 MWSTV) durchgeführt werden:

  • Übertragung von Grundstücken oder Grundstücksteilen (→ Ziff. 5.2); oder

  • auf Gesuch der übertragenden Person, sofern gewichtige Interessen vorliegen (→ Ziff. 5.3).

[Abbildung: im Original]

Das Meldeverfahren ist auch anwendbar, falls eine oder beide Parteien nach der Saldo- oder Pauschalsteuersatzmethode abrechnen.

Bei der Veräusserung zwischen Mitgliedern derselben MWST-Gruppe kann weder ein Anwendungsfall des obligatorischen noch des freiwilligen Meldeverfahrens vorliegen, da es sich hierbei um Gruppeninnenumsätze handelt ([Abbildung: im Original] weitere Informationen enthält die MWST-Info Gruppenbesteuerung).

Praxispräzisierung (→ MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).