8 Steuerliche Konsequenzen
MWST-Info 11 · Meldeverfahren
Geltend · Stand ab 11. Februar 2025
ESTV · MWST-Info 11 · Ziff. 8 · Deutsch
Die Anwendung des Meldeverfahrens führt dazu, dass die Erwerberin auf den übernommenen Vermögenswerten die Bemessungsgrundlage und den zum Vorsteuerabzug berechtigenden Verwendungsgrad der Veräusserin übernimmt (Art. 38 Abs. 4 MWSTG) und auf dem Veräusserungspreis keine Vorsteuer geltend machen darf.
Die Erwerberin hat den Nachweis der vorherigen Nutzung der übernommenen Vermögenswerte zu erbringen. Andernfalls geht die ESTV davon aus, dass die Veräusserin die Vermögenswerte vollumfänglich für Tätigkeiten verwendet hat, die zum Vorsteuerabzug berechtigten (Art. 105 MWSTV).
Die Veräusserin kann im Zusammenhang mit der im Meldeverfahren abgewickelten Übertragung nicht nach Artikel 22 MWSTG optieren, weshalb bei ihr die Geltendmachung einer Einlageentsteuerung (Art. 32 MWSTG) ausgeschlossen ist. Jedoch führt die Anwendung des Meldeverfahrens bei der Veräusserin auch zu keiner Vorsteuerkorrektur infolge Eigenverbrauchs (Art. 31 MWSTG).
Darin