9.3 Rückwirkende Umstrukturierung
MWST-Info 11 · Meldeverfahren
Geltend · Stand ab 11. Februar 2025
ESTV · MWST-Info 11 · Ziff. 9.3 · Deutsch
Wurde aus Sicht der direkten Steuern eine rückwirkende Umstrukturierung anerkannt (zivilrechtliche Abwicklung innerhalb von sechs Monaten), ist dies für die Belange der Mehrwertsteuer grundsätzlich nicht von Bedeutung. Die in diesen sechs Monaten erbrachten Leistungen werden derjenigen Person zugeordnet, die gegen aussen als Leitungserbringerin aufgetreten ist (Art. 20 Abs. 1 MWSTG). Zudem hat nur jene steuerpflichtige Person Anspruch auf Vorsteuerabzug, welche tatsächlich Leistungsempfängerin der vorsteuerbelasteten Leistung ist (Art. 28 und 28a MWSTG).
Die ESTV empfiehlt, die Buchhaltung so einzurichten, dass – ungeachtet des rückwirkenden Stichtages – bis zur rechtswirksamen Vermögensübertragung (→ Ziff. 7.1) eine korrekte Zuordnung der Umsatz- und Vorsteuern vorgenommen werden kann.
Sofern jedoch dem Bund zu keinem Zeitpunkt ein Steuerausfall entsteht, dürfen im Sinne einer Ausnahme die Erträge und Aufwendungen in der MWST-Abrechnung der übernehmenden Gesellschaft deklariert werden. Allfällige bis zur rechtswirksamen Vermögensübertragung erbrachte Leistungen zwischen der übertragenden und der übernehmenden Gesellschaft, welche den übertragenen Vermögenskomplex bzw. Betrieb betreffen, sind bei diesem Vorgehen gesondert aufzuzeichnen und in der MWST-Abrechnung zu deklarieren.
Im Übrigen behält sich die ESTV ausdrücklich vor, von dieser Vorgehensweise abzuweichen und eine korrekte Zuordnung im Sinne der Artikel 20 Absatz 1, 28 und 28a MWSTG vorzunehmen.
Beispiel
Die Muttergesellschaft Müller Holding AG hält direkt die Müller Verwaltungs AG und die Müller Beratungs AG. Sie beschliesst, dass diese beiden Gesellschaften fusionieren. Im Juni des laufenden Jahres übernimmt somit die Müller Verwaltungs AG, rückwirkend per 01.01. des laufenden Jahres, die Vermögenswerte der Müller Beratungs AG mittels Absorptionsfusion. Es wird ab dem 01.01. nur noch eine Buchhaltung geführt.
Die ESTV akzeptiert die Deklaration der Umsätze und Vorsteuern bei der Müller Verwaltungs AG, sofern daraus kein Steuerausfall entsteht. Die bis zum Juni des laufenden Jahres von der Müller Beratungs AG an die Müller Verwaltungs AG erbrachten steuerbaren Leistungen sind separat aufzuzeichnen und als steuerbarer Umsatz bei der Müller Verwaltungs AG zu deklarieren.
Praxisänderung infolge Überprüfung der Praxis durch die ESTV (Publikationsdatum: 11.02.2025; vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).