4.6 Vorauszahlungen und Reservationen
MWST-Info 17 · Leistungen an diplomatische Vertretungen und internationale…
Geltend · Stand ab 29. Januar 2026
ESTV · MWST-Info 17 · Ziff. 4.6 · Deutsch
Bei Vorauszahlungen entsteht die Steuerforderung beim Leistungserbringer im Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts. Dies gilt ohne Rücksicht darauf, ob der Leistungserbringer nach vereinbarten oder nach vereinnahmten Entgelten abrechnet. Für Vorauszahlungen tritt beim steuerpflichtigen Leistungserbringer nur dann die Steuerbefreiung an der Quelle ein, wenn die zuvor genannten Voraussetzungen im Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts erfüllt sind.
Werden Leistungen (z. B. Übernachtungen, Verkäufe im Versandhandel) durch die institutionellen Begünstigten oder die begünstigten Personen gebucht oder bestellt (Reservation: telefonisch, schriftlich oder per Internet), muss dem Leistungserbringer mit der Bestellung das auf der Website der ESTV abrufbare amtliche Formular A, A/OI oder B übergeben werden. Andernfalls ist die Leistung zu versteuern.