1.3.1 Anspruch auf Steuervergütung
MWST-Info 18 · Vergütungsverfahren
Geltend · Stand ab 1. Januar 2025
ESTV · MWST-Info 18 · Ziff. 1.3.1 · Deutsch
Der Anspruch auf Steuervergütung bleibt gewahrt, wenn der Antragsteller im Inland ausschliesslich Leistungen erbringt, für die er nach den Bestimmungen von Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b MWSTG von der Steuerpflicht befreit ist und nicht auf diese Befreiung verzichtet und die Befreiung nicht ausschliesslich auf Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 1bis MWSTG zurückzuführen ist (Art. 151 Abs. 2 MWSTV). Dies sind:
Gemäss Artikel 23 MWSTG sowie Artikeln 41–43 und 144 MWSTV von der Steuer befreite Leistungen (grenzüberschreitende Beförderungsleistungen von Gegenständen und Personen im Luft-, Eisenbahn- und Reisebusverkehr, Exportlieferungen, Lieferungen von Gegenständen unter Zollüberwachung usw.);
Dienstleistungen, deren Ort sich nach Artikel 8 Absatz 1 MWSTG im Inland befindet (z. B. Beratung oder Managementdienstleistungen); nicht von der Steuerpflicht befreit ist jedoch, wer Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger erbringt;
Lieferungen von Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme an steuerpflichtige Personen im Inland.
Der Anspruch bleibt ebenfalls gewahrt, wenn der Antragsteller im Inland lediglich Prospekte und Werbeartikel für seine eigenen Produkte kostenlos verteilt oder verteilen lässt oder als Garantiegeber Garantiearbeiten an seinen eigenen Produkten selber erbringt oder durch Dritte erbringen lässt (→ Ziff. 1.3.1.1). Befindet sich der Ort der zu einem Gesamtentgelt erbrachten Sachgesamtheit oder Leistungskombination im Ausland (Art. 19 Abs. 2 MWSTG i. V. m. Art. 32 MWSTV), bleibt der Anspruch auf Vergütung ebenfalls gewahrt.
[Abbildung: im Original] | Näheres zum Ort der Leistung bzw. zur Bezugsteuer findet sich in den MWST-Infos Ort der Leistungserbringung und Bezugsteuer. |
Praxispräzisierung und redaktionelle Anpassung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 10 MWSTG; Art. 151 Abs. 2 MWSTV und Aufhebung von Art. 121a MWSTV) (→ MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).
Darin