3.4.1 Ausgangslage

MWST-Info 20 · Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen

Geltend · Stand ab 1. Oktober 2020

ESTV · MWST-Info 20 · Ziff. 3.4.1 · Deutsch

Die ESTV ändert ihre Verwaltungspraxis, falls sie nach gründlicher Untersuchung zur Überzeugung gelangt, der wirkliche Sinn eines Rechtssatzes sei ein anderer als der bisher angenommene, oder wenn Veränderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Gegebenheiten (bspw. aufgrund wirtschaftlicher oder technischer Entwicklungen resp. Änderungen von für die Belange der MWST relevanten Rechtsnormen[15]) dies erfordern.

Beispiel
Per 1. Mai 2017 wurden im Lebensmittelgesetz einige Änderungen vorgenommen. Dabei wurde der Begriff «Genussmittel» durch «Alkoholische Getränke, Tabak und Tabakerzeugnisse» ersetzt. Dies hatte sowohl eine Änderung von Artikel 25 MWSTG als auch eine Anpassung von Ziffer 4.1 der MWST-Info Steuerbemessung und Steuersätze zur Folge.

[15]

Gemeint sind lediglich Änderungen von Rechtsnormen, welche nicht als «Bestimmungen des MWST-Rechts» gemäss Ziff. 3.2 resp. 2.2 gelten.