4.1 Zum reduzierten Steuersatz steuerbare Lieferungen von Lebensmitteln
MWST-Info 07 · Steuerbemessung und Steuersätze
Geltend · Stand ab 1. Mai 2017
ESTV · MWST-Info 07 · Ziff. 4.1 · Deutsch
Als Lebensmittel im Sinne von Ziffer 2.1 gelten alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen sich vernünftigerweise vorhersehen lässt, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden (Art. 4 Abs. 1 und 2 LMG). Nicht als Lebensmittel gelten beispielsweise Futtermittel, Arzneimittel, Tabak und Tabakerzeugnisse (Art. 4 Abs. 3 LMG).
[Abbildung: im Original] | Alkoholische Getränke gelten gemäss LMG als Lebensmittel, die Lieferung von alkoholischen Getränken unterliegt aber als Ausnahme dem Normalsatz (Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 2 MWSTG). |
Dem reduzierten Steuersatz unterliegen auch:
Rohstoffe, Zwischen- und Halberzeugnisse, d.h. Erzeugnisse, die nicht zur unmittelbaren Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt sind und zu Lebensmitteln verarbeitet werden sollen (Art. 2 Abs. 1 Ziff. 19 LGV);
Lebensmittel (mit Ausnahme von alkoholischen Getränken) nach LMG, die zur Herstellung von zum Normalsatz steuerbaren Produkten (z.B. alkoholische Getränke wie Wein, Apfelwein, Fruchtwein, Bier, Weinbrände oder Spirituosen) oder für Produkte der chemischen, pharmazeutischen oder kosmetischen Industrie verwendet werden;
Zusatzstoffe, d.h. Stoffe mit oder ohne Nährwert, die in der Regel weder selbst als Lebensmittel verzehrt noch als charakteristische Lebensmittelzutat verwendet werden und einem Lebensmittel aus technologischen Gründen bei der Herstellung, Verarbeitung, Zubereitung, Behandlung, Verpackung, Beförderung oder Lagerung zugesetzt werden, wodurch sie selbst oder ihre Nebenprodukte mittelbar oder unmittelbar zu einem Bestandteil des Lebensmittels werden oder werden können (Art. 2 Abs. 1 Ziff. 24 LGV; z.B. Backtriebmittel, Farbstoffe, Festigungsmittel, Verdickungsmittel, Süssungsmittel, Antioxydationsmittel, Konservierungsstoffe oder Packgase; vgl. Anhang 1 zur ZuV);
Aromen, d.h. Erzeugnisse, die als solche nicht zum Verzehr bestimmt sind und Lebensmitteln zugesetzt werden, um ihnen einen besonderen Geruch oder Geschmack zu verleihen oder diese zu verändern (Art. 2 Abs. 1 Ziff. 25 LGV);
Nahrungsergänzungsmittel, d.h. Lebensmittel, die dazu bestimmt sind, die normale Ernährung zu ergänzen (Einfach- oder Mehrfachkonzentrate von Vitaminen, Mineralstoffen oder sonstigen Stoffen mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung; Art. 1 VNem);
Verarbeitungshilfsstoffe, d.h. Stoffe, die bei der Verarbeitung von Rohstoffen, Lebensmitteln oder deren Zutaten aus technologischen Gründen während der Bearbeitung oder Verarbeitung verwendet werden (Art. 2 Abs. 1 Ziff. 23 LGV).
Änderung des MWSTG per 01.05.2017 aufgrund einer Revision des LMG.