Feststellungsklage

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  1. BGE 84 III 1613.02.1958Pfändung eines Grundstücks, das im Grundbuch auf einen andern Namen als denjenigen des Schuldners eingetragen ist. Art. 10 VZG und 9 der Anleitung der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts vom 7. Oktober 1920. 1. Das Widerspruchsverfahren ist auch dann einzuleit
  2. BGE 83 II 26310.10.1957Alimente für eheliche Kinder. Klagelegitimation der Mutter. Materielle Rechtskraft. Voraussetzungen und Funktion. Identität des Streitgegenstandes? Erhebt der rechtskräftig zu einer Zahlung verurteilte Schuldner unter Berufung auf Tatsachen, die seit Erlass des Urteils eingetrete
  3. BGE 83 II 42710.10.19571. Auslegung eines Testaments. a) Grundsätze hiefür. b) Nachverfügung und Ersatzverfügung (Vermächtnis, Erbeinsetzung, Art. 487, 488 ZGB ). 2. 2. Verzugszinsanspruch des Vermächtnisnehmers (bzw. seiner Erben) gegen den Testamentserben; er kann geltend gemacht werden a) gegen den
  4. BGE 82 II 30803.07.19561. Art. 41, 49 OR , Art. 28 ZGB . Schadenersatz- und Genugtuungspflicht einer Gewerkschaft, die einen Aussenseiter in Anwendung der Absperrklausel eines Gesamtarbeitsvertrages von seinem Arbeitsplatz verdrängt. a) Ursächlicher Zusammenhang (Erw. 1). b) Widerrechtlichkeit (Erw. 2)
  5. BGE 82 II 34626.06.1956Unlauterer Wettbewerb. Unzulässigkeit der Verwendung verwechselbarer Etiketten für Mineralwasserflaschen. Massgeblichkeit des Gesamteindrucks (Erw. 1, 2). Unzulässigkeit der Bezeichnung "Schwarzenburger" für ein Mineralwasser wegen Verwechselbarkeit mit der Bezeichnung "Weissenbu
  6. BGE 82 II 17303.05.1956Anfechtung der Ehelichkeit, Art. 253 ff. ZGB . 1. Neben der Klage auf Unehelicherklärung gemäss Art. 253 ff. ist kein Raum für eine Klage auf blosse Feststellung der Unehelichkeit des Kindes (oder der Unmöglichkeit der Vaterschaft des Ehemannes). Ein bloss irrtümlich als Feststel
  7. BGE 81 II 41329.09.1955Berufung. 1. Streitwert ( Art. 36 OG ) bei Anfechtung eines Ehevertrags durch einen Erben (Erw. 1). 2. Können die Gegenbemerkungen der kantonalen Behörde ( Art. 56 OG ) tatsächliche Feststellungen im Sinne von Art. 63 Abs. 2 OG enthalten? (Erw. 5 Abs. 2.) Eheliches Güterrecht. 1.
  8. BGE 81 II 46205.07.1955Aktienrecht. Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen auf Bilanzgenehmigung, Voraussetzungen. Unzulässigkeit einer Klage auf Feststellung der Anfechtbarkeit von Generalversammlungsbeschlüssen in Bezug auf einen Sachverhalt, der Gegenstand einer Verantwortlichkeitsklage gegen
  9. BGE 81 II 2217.02.19551. Formalien der Berufung: Ist es zulässig, das Verhältnis von Haupt- und Eventualantrag, wie sie in kantonaler Instanz gestellt waren, vor Bundesgericht umzukehren? Erw. 2. 2. Unverjährbarer Anspruch auf Feststellung, dass ein rechtswirksames Vermächtnis gar nicht vorliege. Erw.
  10. BGE 81 II 6509.02.1955Unlauterer Wettbewerb, begangen durch unrichtige und irreführende Angaben über die eigene Ware (Verbandwatte); Art. 1 Abs. 2 lit. b UWG (Erw. 1-3). Klagelegitimation bei gegenseitigen unlauteren Wettbewerbshandlungen (Erw. 4). Urteilspublikation, Art. 6 UWG , Voraussetzungen (Erw
  11. BGE 80 II 36219.11.19541. Wann ist eine Prorogation auf das Bundesgericht im Sinne von Art. 41 lit. c Abs. 2 OG auch beim Fehlen eines Gerichtsstandes in der Schweiz wirksam? Art. 2 Abs. 2 BZP (Erw. 1). 2. Das Bundesgericht ist nur zur Beurteilung der Rechtsbegehren zuständig, auf die sich die Prorogat
  12. BGE 80 II 11808.06.1954Art. 705 OR . Der Verwaltungsrat einer A.-G. kann durch die Generalversammlung jederzeit und aus irgendwelchem Grunde abberufen werden. Zur Wahrung seiner Interessen steht dem Verwaltungsrat in der Regel nur die Schadenersatzklage ( Art. 705 Abs. 2 OR ) zu Gebote. Frage der Zuläs
  13. BGE 80 I 17812.05.1954Niederlassungsfreiheit. 1. Recht des Heimatkantons, mit staatsrechtlicher Klage die Feststellung zu beantragen, dass eine Heimschaffung verfassungswidrig sei. 2. Art. 45 BV gewährleistet dem Schweizer, der die Voraussetzungen erfüllt, unter denen nach dieser Bestimmung die Nieder
  14. BGE 79 II 38908.09.1953Zivilrechtliche Nichtigkeitsbeschwerde (Anwendung kantonalen statt eidgenössischen Rechts, Art. 68 Abs. I lit. a OG). 1. Einfache Gesellschaft, stillschweigende Erteilung der Geschäftsführungsbefugnis an einen Gesellschafter, Art. 535 OR. 2. Verletzung des bundesrechtlichen Gru
  15. BGE 79 II 25303.07.19531. a) Notwendiger Inhalt des Berufungsantrages. Art. 55, bOG. b) Nicht vermögensrechtliche Natur eines Streites. Art. 44 OG. c) Interesse an der Weiterziehung eines Urteils (Erw. 1·3). 2. Vaterschaftsklage (Art. 307 ff. ZGB). Unzulässigkeit eines blossen Begehrens um Feststellun
  16. BGE 79 I 10427.02.1953Art. 3 Abs. 1 letzter Satz UB: Entscheidungen über die Frage, ob eine Ubernahme eines bestehenden Unternehmens der Uhrenindustrie mit Aktiven und Passiven vorliegt, fallen in die Zuständigkeit der Bewilligungsbehörde. Sie können gemäss Art. 11 ÜB mit der Verwaltungsgerichtsbesch
  17. BGE 77 II 34419.06.1951Bestehen eines allgemeinen Anspruchs auf Feststellungsklage im Falle der Gefährdung eidgenössischen Privatrechts. Diese Klage ist eidgenössischen, nicht kantonalen Rechts (Änderung der Rechtsprechung).
  18. BGE 77 II 18424.04.1951Unlauterer Wettbewerb. Verhältnis der Feststellungsklage nach Art. 2 lit. a UWG zu gleichzeitig aus UWG erhobenen Leistungsklagen; das Interesse an der Feststellung. Kantonale Prozessvorschrift, die vom Kläger die rahmenmässige Bezifferung des Schadens verlangt, ist mit Art. 42
  19. BGE 75 II 8117.03.1949Klage auf Nichtigerklärung einer Familienstiftung, Art. 88/89 ZGB. 1. Klage am Feststellung der Nichtigkeit ab initio. 2. Aktivlegitimation nach Art. 89 Abs. 1: kein ökonomisches Interesse erforderlich. — Passivlegitimation der als nichtig angefochtenen Stiftung. 3. Familien-
  20. BGE 75 II 11415.03.1949Ausgleich8ansprüche nach Art. 633 ZGB können mit besonderer Feststellungsklage geltend gemacht werden, ausser wenn die Erbteilung noch nicht verlangt oder schon durchgeführt ist.
  21. BGE 73 II 22804.11.1947Muster- und Modellschutz. 1. Zulässigkeit der Berufung. Begriff der Muster- und Modellstreitigkeit nach Art. 45 OG (Erw. 1). 2. Zulässigkeit der im MMG nicht vorgesehenen Klage auf A Abtretung eines MU8tera oder Modells in analoger Anwendung von Art. 20 P80tG (Erw.3).
  22. BGE 71 I 17218.05.1945Wehropferamnestie. 1. Die verwaltungsrechtliche Klage beim Bundesgericht als einziger Instanz zur Beurteilung von Anständen über die Amnestie kann auch vom Kanton erhoben werden, dessen Steueranspruch vom Steuerpflichtigen wegen der Amnestie bestritten wird. 2. Tragweite: Die A
  23. BGE 70 II 14213.07.1944Herabsetzungsklage; PflichtteilBverletzung; Verjährung (Art. 522 ff. ZGB). 1. Ist eine Herabsetzungsklage nach Bundesrecht unzulässig, verjährt oder unbegründet, so ist sie auch nicht als Feststellungsklage nach kantonalem Prozessrecht zulässig. 2. Ist einem Pflichtteilserben a
  24. BGE 69 II 7612.04.1943FeatBteUu.ng8klage. Art. 20 OR gewährt einen Feststell~ruch.. Ob sich die Zulässigkeit der ;Feststellu.ngsklage allgemein nach Bundesrecht beurteilt, wird offen gelassen.
  25. BGE 68 III 5327.03.1942Konkursdividende: Ist zufolge Zession einer- und Pfändung anderseits streitig, wer sie zu fordern hat, so darf die Konkursverwaltung nicht dem einen Ansprecher Frist zur Geltendmachung ansetzen; sie kann sich dagegen durch gerichtliche Hinterlegung befreien und im Interesse der K
  26. BGE 67 II 4226.04.1941Die Feststellungsklage wegen Verletzung in den persönlichen Verhältnissen, Art. 28 ZGB, ist nicht zulässig bei Störungen, die abgeschlossen in den Vergangenheit liegen, weil dann die Leistungsklage gegeben ist. Streitwertangabe, Art. 59, 63 Zif. 1 OG; schon in der Klage muss ang
  27. BGE 65 III 4925.05.1939Rechtsöffnungsverfahren, Art. 80, 81 SchKG. Die Abweisung eines Begehrens um definitive Rechtsöffnung hindert nicht, nach Behebung des dem Vollstreckungstitel anhaftenden Mangels ein neues Begehren zu stellen. Arrestproaequierung, Art. 278 SchKG. Hiezu genügt auch eine Festste
  28. BGE 64 II 28416.09.1938B Ü r g s c haft für Schul d b r i e f f 0 r d er u ng. Die Löschung des S c h u I d b r i e fes im Grundbuch bewirkt den Untergang der Schuldbriefforderung und damit der Bürgschaft. Die Berufung des Bürgen hierauf bedeutet keinen Rechtsmissbrauch. Auslegung des Bürgschaftsver
  29. BGE 64 II 22029.06.1938Auf t rag zu Li e gen s c h a f t s kau f. Aus der Natur des G e 8 c h ä f t e s sich ergebendes Nie h t - e r lös ehe n des Auftrages bei Tod oder K 0 n kur s des Beauftragten. Art. 405 Abs. I OR. Auswirkungen bei Tod des Beauftragten, Ausschlagung der Erbschaft und Nachlasskon
  30. BGE 63 II 18422.06.1937R e c h t s n a t u r, Z u 1 ä s s i g k e i t und S t r e i t wer t des Klagebegehrens um gerichtliche M iss bill i gun g einer ehrverletzenden Äusserung zum Zwecke der Gen u gtu ung.
  31. BGE 58 II 41115.09.1932Dieses Feststellungsurteil ist ein Haupturteil in einer Zivilrechtsstreitigkeit des eidgenössischen Rechtes. OG Art. 56 (Erw. 2). [[PAGE:BGE 58 II 411 S. 412]] Die Rechtsbehelfe der Art. 107 ff. OR sind auch nach der rechtskräftigen Verurteilung zur Leistung «Zug um Zug» gegeben
  32. BGE 57 I 24901.10.19311. F6stst~llungsklagen sind im verwaltungsrechtlichen Verfahren vor Bundesgericht zulässig, wenn ein rechtliches Interesse an der Feststellung eines Anspruches besteht. 2. Bezieht ein pensionierter Bediensteter der SBB Renten von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt in
  33. BGE 56 I 40229.09.19301. Zulässigkeit einer Feststellungsklage im Verfahren nach Art. 17 Abs. I lit. a VDG und Art. 60 Abs. 1 des Beamtengesetzes? (Erw. 2.) 2. Eine Feststellungsklage kann nur auf Feststellung eines Rechtsverhältnisses, nicht einer Tatsache (Geisteszustand des Klägers) gehen. (Erw. 2
  34. BGE 54 I 18810.02.1928Zugehörigkeit eines in einem Kanton gelegenen Gebiets zu einer Kirchgemeinde eines anderen Kantons. Rechtliche Natur eines solchen Verhältnisses. Voraussetzungen für seine Kündigung bezw. einseitige Aufhebung durch den ersten (Territorial-) Kanton. Clausula rebus sie stantibus. V
  35. BGE 53 II 723.02.1927Ver ein s re c h t, ZGB Art. 75: Verein mit Sektionen an verschiedenen Orten, deren Mitglieder auch Mitglieder des Zentralvereines sind. Auflösungs beschluss des Zentralvereines für sich und die Sektionen. über die Frage, ob dieser Beschluss für die Sektionen massgebend sei, kan
  36. BGE 50 II 54509.12.1924Akt i e n r e c h t: Niessbrauch an Aktien, Stimmrecht an der Generalversammlung. Wem steht das Stimmrecht zu: dem Eigentümer der Aktie oder dem Nutzniesser '1
  37. BGE 50 II 5101.04.1924Séquestre et liquidation de biens situés en France et appartenant à une Société suisse; restitution par les autorités françaises de la part du produit de la liquidation correspondant aux actions appartenant aux actionnaires suisses et français, la part correspondant aux actions d
  38. BGE 49 II 42825.09.1923Fes t s tell u n g skI a g e: Abgrenzung von Bundesrecht und kantonalem (Prozess-) Recht.
  39. BGE 49 II 26927.06.1923Feststellungsklage: Kantonales oder eidgenössisches Recht massgebend? 'l Aus leg u n g eines Ristornovertrages, wonach sich die Käse-Union dem Bezüger gegenüber zur Ausrichtung einer Vergütung von 12 Fr. per 100 Kg. effektiv bezogenen Käses im Umfange eines ziffermässig festgeleg
  40. BGE 48 II 31512.10.1922Art. 633 Z G B: Ausgleichung von Z u w e ndun gen m ü n d i ger Kin der a n den Haushalt. Der Anspruch auf Ausgleichung wird erst mit der Teilung existent und kann vorher nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein.
  41. BGE 48 II 36619.09.1922Vertrag über Lieferung elektrischen S t rom s. Rechtliche Natur: er ist Kaufvertrag, wenn Vertragsgegenstand lediglich das Zuleiten des Stromes ist. :- Fällt der Stromlieferungsvertrag dahin, wenn die Fabrik des Bezügers, für die der Strom ausschliesslich bestimmt war, abgebrannt
  42. BGE 48 II 1316.02.1922Art. 28 A b s. 1 ZGB: die Klage auf Beseitigung der Störung setzt eine noch bevorstehende oder noch fortdauernde Störungshandlung voraus. Dies gilt auch für die blosse Feststellungklage, insbes. auch für die Klage auf Feststellung der Wahrheit oder Unwahrheit einer Tatsache. -'-
  43. BGE 46 II 24806.07.1920Werkvertrag: Für Rücktritt nach Art. 366 OR gelten allgemeine Bestimmungen von Art. 107 bis 109 OR (Fristansetzung). — Schuldner hat sich auf Unangemessenheit der Nachfrist zu berufen und innert angesetzter Frist nach Möglichkeit zu erfüllen. — Rücktrittserklärung schon bei Frist
  44. BGE 46 I 27505.05.1920Verletzung von Bundesrecht liegt auch dann vor, wenn irrtümlicherweise eidgenössisches statt kentonales Recht angewendet wird. Es besteht keine Norm des eidgenössischen Rechtes, wonach im Verfahren vor den Expropriationsbehörden nicht nur über die Höhe der Entschädigung, sondern
  45. BGE 45 II 49811.10.1919Klage gegen den Kanton auf Feststellung, dass der Klägerin die elterliche Gewalt über ihr Kind zustehe: keine Zivilstreitigkeit im Sinne von Art. 56 OG. — Die elterliche Gewalt fällt, wie die Auslegung von Art. 268 Abs. 2 ZGB ergibt, mit dem Tode des Adoptivparens nicht an die le
  46. BGE 45 II 46026.06.1919Voraussetzungen der negativen Feststellu n g skI a g e. Kantonales oder eidgenössisches Recht massgebend '1
  47. BGE 43 II 35816.07.1917Ver s p r e ehe n des Mitgliedes eines Kirchgemeinderates, der aus den Gemeinderäten zweier Einwohnergemeinden besteht, dahin lautend, dass es hinsichtlich einer in Aussicht genommenen Anlage von Pfrundkapital bei einer Bank gegenüber dem einen jener Einwohnergemeinderäte jedes R
  48. BGE 43 II 11403.02.1917Klage verschiedener Gemeinden gegen ein von ihnenk 0 n z es s i 0 niertes Gas wer k auf Feststellung, dass der Gas p r eis konzessionsgemäss ein gewisses Maximum nicht übersteigen dürfe. Unzuständigkeit des Bundesgerichtes, weil sich die Streitsache nach öffentlichem Rechte, wenn
  49. BGE 42 II 69620.10.1916Die Normen über die Voraussetzungen und den Inhalt der Fests t e J 1u n g s klage gehören dem Bundesrechte, nicht dem kantonalen Zivilprozessrechte an. Erfordernis des rechtlichen Interesses an der sofortigen Feststellung, besonders bei der sog. Inzidentalwiderklage auf Feststell
  50. BGE 42 II 45419.10.1916Schuldbriefrecht. Zulässigkeit der Einrede, dass in Wirklichkeit nicht die auf dem Titel als Schuldner bezeichnete, sondern eine andere Person Schuldner sei.