Ergebnisbericht

Vernehmlassung 1995/11: Verordnung über die Krankenversicherung · 69 Seiten

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Vernehmlassung

Verordnung über die Krankenvusicherung (KW) Juni 1995

131lit. b Ergänzen: -_. Aufträge; ebulso dem behandelndenChiropraktor - SCG

oder du behandelndul Chiropraktorin und dem chiropraktischen

Gutachter oder der chiropraktischen Gutachterin im Rahmul ihrer

Aufträge.-

131 lit. c Es sei das Akteneinsichtsrechtdes Haftpflichtversichuerszu strei- ms

chen. Weder die Haftpflichtversicherungnoch die haftpflichtigePu- - NestlëSA son unterstehen einer gesetzlichen Schweigepflicht. Nachdun der

Haftpflichtanspruchvom Geschädigten geltendgemacht werden

muss, besteht kein Grund für ein direktes Einsichtsrecht der haft-

pflichtigen Person.

132 Ergänzen: -Wenn die Ermittlungdes Sachverhaltes oder die medi- - ASKIO

zinische Abklärung durch Einsicht in die Originale erheblich behin- • Pro Mente den würde, kann du Versichererdie Akteneinsichtdurch Zustellung Sana von Kopien gewährleisten.- - SAEB

• Pro Infirmis

Behinderten kann nicht zugemutet werden, die Akten an Ort und - ASIV0

Stellul einzusehen.

132 Abs. 2 ist so zu ergänzen,dass auch die einu öffentlichenAufsicht - sso

unterstellten Bevollmächtigten GVrwätte)nicht verpflichtet sind, die

Akten beim Versicherw einzusehen, sondwn dass sie ihnen auch

zugestellt werden können.

132 Abs. 3 Streichul. Die Bestimmung ist zuwenig präzise formuliert(-kann - PKU

eingeschränkt werden-, 'erheblich behindert-) und könnte extensiv

ausgelegt werden. Die Rechte der Einsichtsberechtigten werden

unnötig eingeschränkt.

133 Die Ausnahmen von du Schweigepflicht sollten wesultlich restrikti- - FDP

ver geregeltwerden. Die Schweigepflichthat als Grundsatz zu gel- - PF ten und darf nicht durch Ausnahmebestimmungen auf Verord- - Pulsus nungsstufe gänzlich ausgehöhlt wudul. In diesem Sinne als be - sso sonders kritisch zu beurteilul ist die in Absatz 3 vorgesehene Gel- n 1AM bl tendmachung des höheren Interesses. . VSAO

- SHV

c)

133 Abs. 1 Es ist nicht einzusehen, weshalb den Zivilgerichten Einsicht betref- ms IIt. b fend den Versicherungsleistungengewährt werden soll. Zudem ha-

ben die Gwichte andere Möglichkeiten,um diese Informationenzu

ertralten.At. 133 KW geht hier bedeutend wetterals M. 125 UW.

133 Abs. 1 Die Aufzählung in Bst. b ist um die ebenfalls vor den Zivilgerichtul EVG

auszutragenden Streitigkeiten über Leistungen aus Zusatzversich& SPS rungen zu erweitern.

Ferner sind in einem zusätzlichen Bst. f die privaten Versicherungs-

einrichtungen aufzuführen, welche Zusatzversicherungen anbieten.