Rapporto sui risultati
Consultazione 1995/11: Ordonnanza sull'assicurazione malattie · 69 pagine
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Vernehmlassung
Verordnung über die Krankenvusicherung (KW) Juni 1995
131lit. b Ergänzen: -_. Aufträge; ebulso dem behandelndenChiropraktor - SCG
oder du behandelndul Chiropraktorin und dem chiropraktischen
Gutachter oder der chiropraktischen Gutachterin im Rahmul ihrer
Aufträge.-
131 lit. c Es sei das Akteneinsichtsrechtdes Haftpflichtversichuerszu strei- ms
chen. Weder die Haftpflichtversicherungnoch die haftpflichtigePu- - NestlëSA son unterstehen einer gesetzlichen Schweigepflicht. Nachdun der
Haftpflichtanspruchvom Geschädigten geltendgemacht werden
muss, besteht kein Grund für ein direktes Einsichtsrecht der haft-
pflichtigen Person.
132 Ergänzen: -Wenn die Ermittlungdes Sachverhaltes oder die medi- - ASKIO
zinische Abklärung durch Einsicht in die Originale erheblich behin- • Pro Mente den würde, kann du Versichererdie Akteneinsichtdurch Zustellung Sana von Kopien gewährleisten.- - SAEB
• Pro Infirmis
Behinderten kann nicht zugemutet werden, die Akten an Ort und - ASIV0
Stellul einzusehen.
132 Abs. 2 ist so zu ergänzen,dass auch die einu öffentlichenAufsicht - sso
unterstellten Bevollmächtigten GVrwätte)nicht verpflichtet sind, die
Akten beim Versicherw einzusehen, sondwn dass sie ihnen auch
zugestellt werden können.
132 Abs. 3 Streichul. Die Bestimmung ist zuwenig präzise formuliert(-kann - PKU
eingeschränkt werden-, 'erheblich behindert-) und könnte extensiv
ausgelegt werden. Die Rechte der Einsichtsberechtigten werden
unnötig eingeschränkt.
133 Die Ausnahmen von du Schweigepflicht sollten wesultlich restrikti- - FDP
ver geregeltwerden. Die Schweigepflichthat als Grundsatz zu gel- - PF ten und darf nicht durch Ausnahmebestimmungen auf Verord- - Pulsus nungsstufe gänzlich ausgehöhlt wudul. In diesem Sinne als be - sso sonders kritisch zu beurteilul ist die in Absatz 3 vorgesehene Gel- n 1AM bl tendmachung des höheren Interesses. . VSAO
- SHV
c)
133 Abs. 1 Es ist nicht einzusehen, weshalb den Zivilgerichten Einsicht betref- ms IIt. b fend den Versicherungsleistungengewährt werden soll. Zudem ha-
ben die Gwichte andere Möglichkeiten,um diese Informationenzu
ertralten.At. 133 KW geht hier bedeutend wetterals M. 125 UW.
133 Abs. 1 Die Aufzählung in Bst. b ist um die ebenfalls vor den Zivilgerichtul EVG
auszutragenden Streitigkeiten über Leistungen aus Zusatzversich& SPS rungen zu erweitern.
Ferner sind in einem zusätzlichen Bst. f die privaten Versicherungs-
einrichtungen aufzuführen, welche Zusatzversicherungen anbieten.