Ergebnisbericht
Vernehmlassung 1995/11: Verordnung über die Krankenversicherung · 69 Seiten
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Vernehmlassung
Verordnung übu die Krankenvusicherung (KW) Juni 1995
125 Abs. 2 Aus dieser kompliziertenRegelung dürfte sich ein erheblichu ad- - SUVA
ministrativerMehraufwand ergeben, ohne dass für die Versicherten
ein erheblicher Vorteil entsteht, wenn sie sich als eigenständige
Partei in die auf dem Rechtsweg ausgetragenen StreItigkeiten unter
den Versicherern einmischul könnul.
126 Unterstützen, dass die Pflegeleistungen von Angehörigen in jedem ASKIO
Fall als Kostwl zu berücksichtigvl sind; andernfallswürdul die SAEB Pflegebedürftigen geradezu animiert, anstelle der Familienhilfe Lei- Pro Infirmis stungul von professionellen Organisationen zu beanspruchen. ASIV Schliesslich scheint auch geboten, dass die Arbeitsleistung im SPO Haushalt der Erwerbsarbeit gleichgestellt wird.
126 Streichen, wonach Pflegeleistungen von Angehörigen als Kosten zu - KSK
berücksichtigen sind, auch wenn diese keine EIwerbseinbusse u- - FPS
leiden. Streichen, wonach auch der Wert der der versicherten Per- (sinngemäss)
son verunmöglichten Arbeitsleistung mttberücksichtigt wird.
127 'Absichtlich- statt -vorsätzlich-. ms
PKU
127 Abs. 2 Diese Bestimmung ist in Einklang zu bringen mit der Fassung von - EVG
Art. 80 Abs. 2 ATSG gemäss Antrag des Bundesrates in seiner ver-
tieften Stellungnahme vom 18.8.1994.
129 'Solidargläubigerschaft" statt -Gesamtgläubigerschaft" vorsehen. PKU
KSK
130 Den Versicherten bringt die in M. 130 vorgesehene Regelung keine - PKU
Vorteile. Sie ist höchstens geeignet, die Lnistungserbringer zu verlei-
ten, höhere Rechnungen zu stellen, was sachlich nicht gerechtfertigt
ist (keine echte Mehrleistung) und zu einer unnötigen Erhöhung du
Schadenaufwendungan der Haftpflichtversicheru führt. Die Rege
lung von M. 130 führt zudem zu einer Rechtsunsichertrett und hat
einen administrativen Mehraufwand mit entsprechenden Kosten zur
Folge. Oft steht erst nach abgeschlossener Behandlung fest, ob ein
Haftpflichtigerexistiert.
Art. 131-133Akteneinsicht und Schweigepflicht
Artikel Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Vorbringende
131 Ergänzen: Die Aktel icht sollte auch den zuständigen kantonalen SG. Al. GR
Behörden zustehwl, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötig AR, GL, SH
ist. TG, ZH
131 lit. b Das Akteneinsichtsrecht des behandelnden AIztes resp. der behan ASKIO
delnden Ärztin ist zu streichul. Es geht nichtan dem behandelnden Pro Mente AIzt ohne die Zustimmung des Patienten ein Einsichtsrecht in des- Sana
sen Krankenversicherungsakten zu gewähren. Dem behandelnden SAEB AIzt kommt (anders als in du Unfallversichuung) in der Kranken Pro Infirmis versicherung nicht die Rolle eines -Beteiligten- zu, ASIV