Ergebnisbericht

Vernehmlassung 1995/11: Verordnung über die Krankenversicherung · 69 Seiten

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Vernehmlassung

Verordnung übu die Krankenversicherung (KW) Juni 1995

107 Abs. 2 Die Bst a und c sind zu streichen. KSK Bst. a - c PKU

BegrÜndung;

Zu Bst. a vgl. oben. Aufwendige Überprüfung, zudem ist nur noch

ein kleinu Teil der Versicherten beitragspflichtig.

Die Ausnahme gemäss Bst. c ist zudem bereits im Gesetz vorgese

hen

107 Abs. 2 Hinweis darauf, dass die Umschreibung zu präzisieren ist, kann - EVG Bst. a - c doch so unter die Begriffe Untertlattspflicht und Untersttltzungs-

pflicht sowohl die Untertlattspflichtder Ehem gegenüber unmündi-

gUI und in Ausbildung begriffUIen Kindern, als auch die Pflichten

gegenüber der Familieoder dem geschiedenen Ehegattul wie auch

die Unterstützungspflicht gegenüber Verwandten fallen.

Die Entbindung eines derart wetten Personenkreises von jeglicher

Bettragsleistung an die Kosten eines Spttalaufenthatts erweckt Be c? denken, zumal da M. M Abs. 5 KVG grundsätzlicheinen -nach der

finanziellenBelastung der Familieabgestuftul Bettrag' und keine

vollständige Befreiung vorsieht.

107 Abs. 2 Schlägt als Einschränkungen in Bst. a vor - SPS Bst. a - c 1. Versicherte mit Unterhalts- oder Unterstützungspflichten, welche

2. Anspruch auf Prämienverbilligung haben.

Ohne diese Einschränkung geht Bst. a zu weit.

107 Abs. 2 v f Prämi- - FDP

Bst. a - c enverbilligung abhängig. - SDK

- ZG, SZ OW

Die Entlastungvom Beitrag an die AufenthattskostensoII wirtschaft- • Pulsus lich schwächeren Personen zukommen. - VSAO

107 Abs. 2 Schlägt übemahme der Regelungnach Art. 27 UW vor. Die vorge- - AG Bst. a - c sehene Befreiung (alle Personul mit Untertlatts-oder Unter-

stützungspf]ichten) geht zu weit. Eine weitergehende Uebemahme

bei Krankheitals bei Unfallund Berufskrankheitist nichtgerechtfu-

tigt.0

108 Abs. 1 Neben Dauer und Umfang sollte zusätzlichin jedem Einzelfalldie - FMH

medizinische Indikation überprüft und berücksichtigt werden. - sso

108Abs. 2 Regelung ist nicht verständlich. Selbstbehalt und Höchstbetrag m

solttwl in Zahlen eingefügt werden.

dito •...übersteigende Betrag nicht an den Höchstbetrag ... angarech- ms

net.- Es widerspricht der Absicht des Gesetzgebers, die Alteile

nicht anzurechnen und ist inkonsequult, nur die Hälfte anzurech-

nen

108 Abs. 3 Streichen. Mit BevoIzugung einzelner Patientengruppen besteht - KSK

Gefahr du Willkür und Ungleichbehandlung.