Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 1997/17: Bundesgesetz über die Fusion, Spaltung und Umwandlung von Rechtsträgern · 85 Seiten

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tionen und Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen näher zu regeln sein. Eine entsprechende Verordnung wird der Rechtssicherheit sowie einer einheitlichen Praxis der Aufsichtsbehörden dienen und eine sachgerechte Vorbereitung genehmigungsbedürftiger Umstrukturierungen durch die Vorsorgeeinrichtungen ermöglichen.

225 Bundesgesetz über Banken und Sparkassen

Art. 14

Artikel 14 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen (SR 952.0) ermächtigt den Bundesrat, zur Vermeidung einer Liquidation allgemein oder für einzelne Fälle erleichternde Vorschriften über die Umwandlung einer Genossenschaftsbank in eine Aktiengesellschaft oder Kommanditaktiengesellschaft aufzustellen. Diese Bestimmung kann infolge der neuen Regelung der Umwandlung im Fusionsgesetz (Art. 68 ff.) aufgehoben werden. Zu streichen sind auch die Absätze 2 bis 4 von Artikel 14, da sie obsolet geworden sind.

226 Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die privaten Versicherungseinrichtungen

Art. 9a

In Übereinstimmung mit dem Erfordernis der Genehmigung der Fusion, Spaltung und Umwandlung bei Vorsorgeeinrichtungen (s. Art. 38, 67, 86 Abs. 2 des Vorentwurfs und Art. 62 Abs. 3 VE BVG) soll im Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die privaten Versicherungseinrichtungen (Versicherungsaufsichtsgesetz)34 ebenfalls ein Genehmigungsvorbehalt vorgesehen werden. Auch hier erscheint eine aufsichtsrechtliche Genehmigung der erwähnten Umstrukturierungen im Hinblick auf den Schutz der Versicherten erforderlich. Im Rahmen einer Totalrevision des Versicherungsaufsichtsgesetzes werden voraussichtlich die aufsichtsrechtlichen Aspekte der Fusion, Spaltung und Umwandlung von Versicherungseinrichtungen näher geregelt werden.

Art. 42 Abs. 1

Mit einer Modifikation von Artikel 42 des Versicherungsaufsichtsgesetzes wird dem Bundesrat die Befugnis eingeräumt, auf Verordnungsstufe ergänzende Bestimmungen zur aufsichtsrechtlichen Genehmigung der Fusion, Spaltung und Umwandlung von Versicherungseinrichtungen zu erlassen.

34 SR 961.01