Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 1997/17: Bundesgesetz über die Fusion, Spaltung und Umwandlung von Rechtsträgern · 85 Seiten

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"Löschung im Handelsregister, Betreibungsort und Gerichtsstand" lauten. Im übrigen wird der Gesetzestext wie folgt erweitert:

- Absatz 1 findet auch bei der Fusion und Aufspaltung Anwendung. Nur die Aufspaltung, nicht aber die Abspaltung und Ausgliederung, führt zur Auflösung der sich spaltenden Gesellschaft und zu deren Löschung im Handelsregister (Art. 62 Abs. 3 VE FusG).

- Die Löschung kann nur erfolgen, wenn nachgewiesen ist, dass die Forderungen der Gläubiger, die ihre Forderungen gemäss Artikel 163 Absatz 2, 163c Absatz 3 und Artikel 163d Absatz 1 VE IPRG angemeldet haben, sichergestellt respektive befriedigt worden sind oder dass die Gläubiger mit der Löschung einverstanden sind. Die Richtigkeit dieses Nachweises muss für das Handelsregisteramt relativ leicht überprüfbar sein. Es wird deshalb vorgesehen, dass ein besonders befähigter Revisor die Erfüllung der Gläubigerschutzvorschriften bestätigen muss (Art. 164 Abs. 1 VE IPRG).

- Im Fall der Fusion einer schweizerischen Gesellschaft mit einer ausländischen Gesellschaft als aufnehmende Gesellschaft und im Fall der Aufspaltung einer schweizerischen Gesellschaft in ausländische Gesellschaften muss überdies nachgewiesen werden, dass die Fusion oder Aufspaltung gemäss dem Recht der übernehmenden (ausländischen) Gesellschaft rechtsgültig geworden ist, und dass die ausländische Gesellschaft den anspruchsberechtigten Gesellschaftern der schweizerischen Gesellschaft die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte eingeräumt oder eine allfällige Ausgleichszahlung oder Abfindung ausgerichtet oder sichergestellt hat (vgl. Art. 7 f. VE FusG). Diese Zahlungen haben nach Massgabe des anwendbaren ausländischen Rechts zu erfolgen. Die Vorschriften, die dem Schutz der Gesellschafter dienen, gelten allerdings als zwingende Normen des schweizerischen Gesellschaftsrechts im Sinne von Artikel 163c VE IPRG. Auch hier soll der von Artikel 164 Absatz 2 IPRG verlangte Nachweis neu durch einen besonders befähigten Revisor erbracht werden.

Die in Absatz 1 und 2 vorgesehenen Regelung dient auch dem Schutz der Gläubiger und Anteilsinhaber einer schweizerischen Gesellschaft, die mit einer ausländischen Gesellschaft fusioniert oder sich in ausländische Gesellschaften aufspaltet. Sie stellt sicher, dass die Löschung einer schweizerischen Gesellschaft im Handelsregister erst nach entsprechender Absicherung der Gläubiger und Gesellschafter dieser Gesellschaft erfolgt. Die Klage nach Artikel 91 VE Fusionsgesetz bietet demgegenüber die zusätzliche Sicherheit, dass der einzelne Gesellschafter die Festsetzung einer Ausgleichzahlung gerichtlich verlangen kann. Diese Klage richtet sich nicht gegen die schweizerische übertragende, sondern gegen die ausländische übernehmende Gesellschaft. Zum Schutz der schweizerischen Gesellschafter rechtfertigt es sich, einen Gerichtsstand gegen diese Gesellschaft in der Schweiz vorzusehen (Art. 164 Abs. 3 VE IPRG).