Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 1997/17: Bundesgesetz über die Fusion, Spaltung und Umwandlung von Rechtsträgern · 85 Seiten

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schaft solche Vermögenswerte gegen Gewährung von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten auf schweizerische Gesellschaften überträgt.

Gemäss Artikel 163d VE IPRG finden die Vorschriften des IPRG über die Fusion (Art. 163a, 163b und 163c VE IPRG) auf die grenzüberschreitende Spaltung entsprechende Anwendung. Auch hier müssen die verschiedenen beteiligten Rechtsordnungen berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere im Fall der Aufspaltung, die mit der Auflösung der sich spaltenden Gesellschaft verbunden ist (Art. 39 Bst. a VE FusG). Aber auch im Fall der Abspaltung und der Ausgliederung (Art. 39 Bst. b und c FusG), die gegen Gewährung von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten erfolgt, ist eine Konkordanz der beteiligten Rechtsordnungen notwendig.

Insbesondere im Fall der Aufspaltung und Abspaltung kommt dem Schutz des Gesellschafters der sich spaltenden Gesellschaft besondere Bedeutung zu. Weniger problematisch erscheint der Fall der Ausgliederung, bei welcher die Anteilsrechte am übernehmenden Rechtsträger nicht den Anteilsinhabern der sich spaltenden Gesellschaft, sondern dieser selbst zukommen. Aber auch bei der Ausgliederung einer Vermögenseinheit ist vor allem die richtige Bewertung der Anteile, die den Gegenwert für den übertragenen Vermögensteil darstellen, für die Anteilsinhaber der übertragenden Gesellschaft von Bedeutung, handelt es sich doch immer um eine Umwandlung der Gesellschaft in eine zumindest teilweise Holding-Gesellschaft.

Die Spaltung untersteht subsidiär dem Recht der übertragenden Gesellschaft (Art. 163d Abs. 2 VE IPRG). Insofern ergibt sich ein Unterschied zur Regelung der Fusion, bei welcher subsidiär das Recht der übernehmenden Gesellschaft zur Anwendung kommt (Art. 163b Abs. 2 und 163c Abs. 4 VE IPRG). Die Fusion erscheint mit dem Recht der übernehmenden Gesellschaft am engsten verbunden. Bei der Spaltung ist dagegen das Recht der übertragenden Gesellschaft stärker betroffen. Der Schutz der Rechtsstellung der Anteilsinhaber dieser Gesellschaft steht im Vordergrund.

Auf den Spaltungsvertrag findet Artikel 163a VE IPRG entsprechende Anwendung. Doch wird bei Fehlen einer Rechtswahl vermutet, dass der Spaltungsvertrag dem Recht der sich spaltenden Gesellschaft untersteht. Die zwingenden gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen der an der Spaltung beteiligten Rechtsordnungen sind aber zu beachten. Auf den Spaltungsplan, der von den Organen der sich spaltenden Gesellschaft aufgestellt wird, ist das Recht der sich spaltenden Gesellschaft anwendbar (vgl. Art. 163d Abs. 2 VE IPRG).

223. 23 Gemeinsame Bestimmungen für Sitzverlegungen, Fusion und Spaltung

Art. 164 (ergänzt) Löschung im Handelsregister, Betreibungsort und Gerichtsstand

Artikel 164 VE IPRG übernimmt inhaltlich im wesentlichen den bisherigen Inhalt der Norm. Der Randtitel "Schulden der Gesellschaft" befriedigt allerdings nicht. Neu soll er