Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 1997/17: Bundesgesetz über die Fusion, Spaltung und Umwandlung von Rechtsträgern · 85 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 81Fedlex · Erläuternder Bericht

Artikel 164 Absatz 4 VE IPRG sieht vor, dass die Gesellschaft bis zur Sicherstellung oder Befriedigung der Gläubiger an ihrem bisherigen Sitz betrieben werden kann. Neu werden neben den Ansprüchen der Gläubiger auch Ansprüche der Anteilsinhaber genannt. Neben dem Betreibungsort wird ferner ein Weiterbestand des Gerichtsstands in der Schweiz vorgeschlagen. Es handelt sich vorab um den bisherigen Gerichtsstand der gelöschten schweizerischen Gesellschaft (Art. 151 IPRG), sodann aber auch um den schweizerischen Gerichtsstand für Klagen gegen die ausländische übernehmende Gesellschaft (Art. 164 Abs. 3 VE IPRG).

Art. 164a Verlegung, Fusion und Spaltung im Ausland

Im IPRG fehlt eine Bestimmung, welche festlegt, unter welchen Bedingungen eine ausländische Sitzverlegung, bei der keine dem schweizerischen Recht unterstellte Gesellschaft beteiligt ist, in der Schweiz als gültig anerkannt wird. Das gleiche Problem stellt sich bei ausländischen Fusionen und Spaltungen. Die Frage kann insbesondere relevant werden, wenn die Berechtigung an in der Schweiz liegenden Vermögenswerten zur Diskussion steht.

Es ist an den Grundsatz zu erinnern, dass solche Vorgänge immer nur unter Berücksichtigung aller beteiligten Rechtsordnungen realisiert werden können. Solange keine internationalen Übereinkommen bestehen, ist ein in einem Staat vollzogener Rechtsakt, der in den anderen beteiligten Staaten nicht anerkannt wird, nicht wirksam. Daraus ergibt sich, dass eine Anerkennung durch die Schweiz immer nur dann erfolgen kann, wenn die Verlegung, Fusion oder Spaltung von allen beteiligten Rechtsordnungen als gültig anerkannt wird.

223.24 Änderung weiterer Bestimmungen des IPRG

Art. 162 Abs. 3 Verlegung der Gesellschaft vom Ausland in die Schweiz; massgeblicher Zeitpunkt

Bei der Revision dieser Bestimmung geht es lediglich um eine Abstimmung des IPRG von 1987 mit dem neuen Aktienrecht, das am 1. Juli 1992 in Kraft getreten ist. Dieses verlangt bei wichtigen Vorgängen den Bericht eines "besonders befähigten Revisors" (Art. 727b OR), während Artikel 162 Absatz 3 IPRG noch von einer vom Bundesrat ermächtigten Revisionsstelle spricht. Beim Nachweis der Deckung des Grundkapitals wird inkünftig der Revisionsbericht eines besonders befähigten Revisors verlangt.

Art. 163 Verlegung der Gesellschaft von der Schweiz ins Ausland

Der geltende Text vermag in verschiedener Hinsicht nicht zu befriedigen.

Im Unterschied zu Artikel 161 Absatz 1 IPRG, der die Verlegung der Gesellschaft vom Ausland in die Schweiz regelt und die Voraussetzungen nennt, spricht Artikel 163 Ab-