Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 1997/17: Bundesgesetz über die Fusion, Spaltung und Umwandlung von Rechtsträgern · 85 Seiten

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satz 1 IPRG von verschiedenen Nachweisen, welche die schweizerische Gesellschaft vor der Unterstellung unter das ausländische Recht zu erbringen hat. Ein Grund für eine unterschiedliche Regelung lässt sich schwer erkennen. Die beiden Bestimmungen sollten besser aufeinander abgestimmt werden. In Artikel 163 Absatz 1 VE IPRG wird entsprechend Artikel 161 IPRG neu statuiert, dass eine schweizerische Gesellschaft sich ohne Liquidation und ohne Neugründung dem ausländischen Recht unterstellen kann, wenn die Voraussetzungen des schweizerischen Rechts erfüllt sind und sie nach ausländischem Recht fortbesteht. Eine materielle Änderung ist damit nicht verbunden

Bei der heute geltenden Regelung des Gläubigerschutzes im Falle der Unterstellung einer schweizerischen Gesellschaft unter ausländisches Recht (Art. 163 Abs. 1 Bst. c IPRG) fällt auf, dass zwar die Pflicht der Gesellschaft statuiert wird, die Gläubiger öffentlich zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern, dass aber die Folge einer solchen Anmeldung, nämlich dass mit der Anmeldung ein Anspruch auf Sicherstellung der Forderungen besteht, nicht erwähnt wird. Der neue Artikel 163 Absatz 2 verbindet die öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der Forderungen mit dem Anspruch der Gläubiger auf Sicherstellung analog Artikel 57 Fusionsgesetz, wie es auch bei der Fusion einer schweizerischen mit einer ausländischen Gesellschaft in Artikel 163c Absatz 3 VE IPRG vorgesehen wird. Eine grundlegende materielle Änderung ist mit der Neufassung nicht verbunden. Der heutige Artikel 164 IPRG lässt keine Zweifel offen, dass eine Sicherstellung oder Befriedigung vom Gesetzgeber des IPRG stillschweigend vorausgesetzt worden war. Die materielle Änderung beschränkt sich deshalb darauf, dass aufgrund von Artikel 57 VE Fusionsgesetz in erster Linie die Sicherstellung vorgesehen ist (s. Kommentar zu Art. 57 VE-FusG).

Der geltende Absatz 2 wird neu zu Absatz 3.

224 Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenvorsorge

Art. 62 Abs. 3 (neu)

Entsprechend der bisherigen Praxis sieht der Vorentwurf für die Fusion, Spaltung und Umwandlung von Vorsorgeeinrichtungen das Erfordernis einer Genehmigung der Aufsichtsbehörde vor (s. Art. 38, 67 und 86 sowie die Erläuterungen zu Art. 38). Mit einer Ergänzung des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenvorsorge (BVG)33 soll eine Delegationsgrundlage geschaffen werden, die dem Bundesrat die Möglichkeit gibt, auf Verordnungsstufe Bestimmungen über die aufsichtsrechtliche Genehmigung von Fusionen, Spaltungen und Umwandlungen zu erlassen. In diesem Zusammenhang wird ebenfalls die Ausübung der Aufsicht bei Liquida-

33 SR 831.40