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Vernehmlassung 1999/10: Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) · 48 Seiten
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4. Nachschusspflicht Art. 5
1Die Statuten nennen innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die auf den Nennwert der Stammanteile bezogenen Beträge der Nachschusspflicht und beschränken den Nachschuss auf das Doppelte des Nennwertes.
2Insoweit als Nachschusspflichten das Doppelte des Nennwertes der Stammanteile übersteigen, entfallen sie mit Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, soweit sie nicht in diesem Zeitraum geltend gemacht werden.
5. Eigenkapitalersetzende Darlehen Art. 6
Darlehen der Gesellschafter oder ihnen nahestehender Personen, welche nach dem 1. Januar 2000 gewährt werden und die die Merkmale des Art. 807c Abs. 2 erfüllen, werden zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als eigenkapitalersetzende Darlehen behandelt.
6. Jahresrechnung und Revision Art. 7
Die Bestimmungen über die Jahresrechnung und die Revision gelten für das erste Geschäftsjahr, das mit dem Inkrafttreten des Gesetzes oder danach beginnt.
7. Stimmrecht Art. 8
1Gesellschaften, die das Stimmrecht unabhängig vom Nennwert der Stammanteile festgelegt haben, müssen die Bestimmungen über das Stimmrecht nicht an die Anforderungen von Art. 810 anpassen.
2Gesellschaften, bei denen die Stimmkraft der Stammanteile mit niedrigerem Nennwert mehr als das Zehnfache der Stimmkraft der Stammanteile mit höherem Nennwert beträgt, müssen ihre Statuten dem Artikel 810 Absatz 2 zweiter Satz nicht anpassen.
3Die Gesellschaften dürfen jedoch keine neuen Stammanteile mehr ausgeben, deren Nennwert mehr als das Zehnfache des Nennwertes der kleineren Stammanteile oder weniger als zehn Prozent des Nennwertes der grösseren Stammanteile beträgt.
8. Qualifizierte Mehrheiten Art. 9
1Enthalten die Statuten einer Gesellschaft, die bei Inkrafttreten des Gesetzes im Handelsregister eingetragen ist, keine besonderen Bestimmungen über die Mehrheitserfordernisse für die Zustimmung der Gesellschaft zur Übertragung der Stammanteile, so untersteht dieser Beschluss noch während zwei Jahren dem Mehrheitserfordernis des Artikels 791 Absatz 2 in seiner Fassung vom 18. Dezember 1936 (drei Viertel sämtlicher Gesellschafter, die zugleich mindestens drei Viertel des Stammkapitals vertreten). Nach Ablauf von zwei Jahren tritt an dessen Stelle das Mehrheitserfordernis von Art. 810c Abs. 2.
2Hat eine Gesellschaft durch blosse Wiedergabe von Bestimmungen des bisherigen Rechts Vorschriften über qualifizierte Mehrheiten in die Statuten aufgenommen, so kann bis zum Ablauf von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des Gesetzes die Anpassung an das neue Recht mit der in Art. 810c Abs. 2 vorgesehenen Mehrheit beschlossen werden.