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Vernehmlassung 1999/10: Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) · 48 Seiten

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GELTENDES RECHT VORENTWURF

'UHLVVLJVWHU7LWHO'DV 'UHLVVLJVWHU7LWHO'DV +DQGHOVUHJLVWHU +DQGHOVUHJLVWHU

III. Eintragung einer Firma III. Eintragung einer Firma

1. Recht und Pflicht 1. Recht und Pflicht Art. 934 Art. 934

1Wer ein Handels-, Fabrikations- oder ein1 (...)

anderes nach kaufmännischer Art geführtes

Gewerbe betreibt, ist verpflichtet, seine Firma

am Orte der Hauptniederlassung in das Han-

delsregister eintragen zu lassen.

2Wer unter einer Firma ein Geschäft betreibt,2 (...)

das nicht eintragspflichtig ist, hat das Recht,

sie am Orte der Hauptniederlassung in das

Handelsregister eintragen zu lassen.

3Wer berechtigt oder verpflichtet ist, eine Firma zu führen, kann diese frühestens drei Monate vor der Eintragung des Geschäfts oder der Gesellschaft in das Handelsregister eintragen lassen.