Vorlage
Vernehmlassung 1999/10: Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) · 48 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 44Fedlex · Vorlage
GELTENDES RECHT VORENTWURF
1HXQXQG]ZDQ]LJVWHU 1HXQXQG]ZDQ]LJVWHU7L 7LWHO'LH*HQRVVHQ WHO'LH*HQRVVHQVFKDIW VFKDIW
2. Zahl der Mitglieder 2. Zahl der Mitglieder Art. 831 Art. 831
1Bei der Gründung einer Genossenschaft1 (...)
müssen mindestens sieben Mitglieder beteiligt
sein.
2Sinkt in der Folge die Zahl der Genossen-2 Sinkt in der Folge die Zahl der Genossenschafter unter diese Mindestzahl oder fehlt es schafter unter diese Mindestzahl oder fehlt es der Genossenschaft an den notwendigen Or- der Genossenschaft an den notwendigen Organen, so kann der Richter auf Begehren eines ganen, so kann der Richter auf Begehren eines Genossenschafters oder eines Gläubigers die Genossenschafters, eines Gläubigers oder des Auflösung verfügen, sofern die Genossen- Handelsregisterführers die Auflösung verfüschaft nicht binnen angemessener Frist den gen, sofern die Genossenschaft nicht binnen gesetzmässigen Zustand wiederherstellt. Nach angemessener Frist den gesetzmässigen Zu-Anbringung der Klage kann der Richter auf stand wiederherstellt. Nach Anbringung der Antrag einer Partei vorsorgliche Massnahmen Klage kann der Richter auf Antrag einer Paranordnen. tei vorsorgliche Massnahmen anordnen.
2. Nationalität und Wohnsitz 2. Wohnsitz Art. 895 Art. 895
1Die Mehrheit der Mitglieder der Verwaltung1 Die Vertretung der Gesellschaft muss durch muss aus Schweizerbürgern bestehen, die in ein oder mehrere in der Schweiz wohnhafte der Schweiz wohnhaft sind. Mindestens einer Mitglieder der Verwaltung allein ausgeübt von ihnen muss zur Vertretung der Genossen- werden können.
schaft berechtigt sein.
2Sind diese Vorschriften nicht mehr erfüllt,2 Ist diese Vorschrift nicht mehr erfüllt, so so hat der Handelsregisterführer der Genos- setzt der Handelsregisterführer der Gesellsenschaft eine Frist zur Wiederherstellung des schaft eine Frist zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes zu setzen und nach gesetzmässigen Zustandes. Nach fruchtlosem fruchtlosem Ablauf die Genossenschaft von Ablauf benachrichtigt er das Gericht, welches Amtes wegen als aufgelöst zu erklären. die Auflösung der Gesellschaft verfügen
kann.