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Vernehmlassung 1999/10: Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) · 48 Seiten

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A. Allgemeine Regel Art. 1

1Der Schlusstitel des Zivilgesetzbuches gilt auch für dieses Gesetz, soweit die folgenden Vorschriften nichts anderes vorsehen.

2Die Bestimmungen des neuen Gesetzes werden mit seinem Inkrafttreten auf bestehende Gesellschaften mit beschränkter Haftung anwendbar.

B. Anpassung an das neue Recht

1. Anpassungsfrist Art. 2

1Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Handelsregister eingetragen sind, jedoch den neuen gesetzlichen Vorschriften nicht entsprechen, müssen innert zwei Jahren ihre Statuten und Reglemente den neuen Bestimmungen anpassen.

2Bis zu ihrer Anpassung, längstens aber zwei Jahre, bleiben solche Vorschriften noch in Kraft.

3Aktiengesellschaften und Genossenschaften, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Handelsregister eingetragen sind und deren Firma den neuen gesetzlichen Vorschriften nicht entspricht, müssen innert zwei Jahren ihre Firma den neuen Bestimmungen anpassen. Nach Ablauf der Übergangsfrist, ergänzt der Handelsregisterführer die Firma von Amtes wegen.

2. Stammkapital und Einlagen Art. 3

1Gesellschaften, die am 1. Januar 2000 im Handelsregister eingetragen sind, brauchen ihr Stammkapital, wenn es weniger als 40'000 Franken beträgt, nicht zu erhöhen.

2Die Einlage auf das statutarische Stammkapital muss, wenn sie beim Inkrafttreten des Gesetzes nicht geleistet ist, auf jeden Fall erbracht werden. Die Geschäftsführer setzen diese Bestimmung innerhalb von zwei Jahren durch.

3Nach Ablauf der Übergangsfrist haften die Gesellschafter persönlich entsprechend ihren Anteilen für nicht auf das gesetzliche Minimum erhöhtes und nicht vollliberiertes Stammkapital.

3. Partizipationsscheine Art. 4

1Hat eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung beim Inkrafttreten dieses Gesetzes Titel ausgegeben, die einen Nennwert haben, kein Stimmrecht vermitteln und in den Passiven der Bilanz ausgewiesen sind (Partizipationsscheine), so sind diese Titel innerhalb von zwei Jahren durch Kapitalherabsetzung zu beseitigen. Die bisherigen Inhaber der Partizipationsscheine haben Anspruch auf Stammanteile mit gleichen Vermögensrechten oder eine Abfindung zum wirklichen Wert.

2Die dazu erforderlichen Beschlüsse kommen unbesehen abweichender Vorschriften des Gesetzes oder der Statuten zustande, wenn sie die Mehrheit sämtlicher Stimmen auf sich vereinigen.

3Für andere als in Absatz 1 genannte Titel gelten die Vorschriften über die Genussscheine, auch wenn sie als Partizipationsscheine bezeichnet sind. Innert zwei Jahren müssen sie als Genussscheine bezeichnet werden und dürfen keinen Nennwert angeben; die Statuten sind entsprechend abzuändern.