Ergebnisbericht
Vernehmlassung 1999/10: Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) · 12 Seiten
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Mit Beschluss vom 28. April 1999 beauftragte der Bundesrat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, den Vorentwurf (VE) für eine Reform des Rechts der GmbH in Vernehmlassung zu geben. Die Vernehmlassungsfrist dauerte bis zum 31. Oktober 1999. Begrüsst wurden das Schweizerische Bundesgericht in Lausanne, das Eidgenössische Versicherungsgericht in Luzern, alle Kantone, sämtliche in der Bundesversammlung vertretenen politischen Parteien, die Schweizerischen Universitäten sowie 29 Behörden, verwandte Institutionen und Organisationen.
Das Schweizerische Bundesgericht, das Eidgenössische Versicherungsgericht, die Konferenz der kantonalen BVG- und Stiftungsaufsichtsbehörden, der Schweizerische Arbeitgeberverband und die Eidgenössische Rekurskommission für geistiges Eigentum haben ausdrücklich auf eine Stellungnahme verzichtet. Insgesamt wurden 67 Vernehmlassungen eingereicht (18 davon stammen von nicht offiziellen Vernehmlassungsteilnehmern). Der STV1, die Fachsektion VEBIT und der Verband VEB reichten weitgehend gleichlautenden Stellungnahmen ein. Ferner stimmen auch die Vernehmlassungen der LPS und des CentrePatr überein.
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Die Mehrzahl der Vernehmlassungsteilnehmer steht dem Revisionsvorhaben grundsätzlich positiv gegenüber und bejaht das Bedürfnis nach einer Revision der geltenden Bestimmungen aus dem Jahr 1936, die zahlreiche Ungenauigkeiten und "Mängel" aufweisen. In einzelnen Stellungnahmen werden allerdings Vorbehalte gegenüber der vorgesehenen Revision geäussert (vor allem GR, NE, CentrePatr, SHIV, VISCOM); einige Organisationen und eine politische Partei lehnen eine Totalrevision des Rechts der GmbH in der vorgeschlagenen Form ab (SGB, SNV, SVP) oder hegen Zweifel an der Notwendigkeit einer schnellen Realisierung dieser Totalrevision (SAV, SVFB). Demgegenüber loben mehrere Stellungnahmen den Vorentwurf und die geleistete Arbeit in qualitativer Hinsicht (VS, KMU, SGV, SBankV, THK).
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Verschiedene Einwände richten sich gegen die Regelungsdichte des Vorentwurfs (vgl. unten Ziffer 1.3.1.). In verschiedener Hinsicht kritisiert wird auch die Annäherung des Rechts der GmbH an das Aktienrecht (vgl. unten Ziffer 1.3.1.). Um kleine und mittlere Unternehmen von administrativen Pflichten zu entlasten, wird in verschiedenen Stellungnahmen vorgeschlagen, differenzierende Vorschriften zu schaffen, so betreffend die Pflicht zur Rechnungslegung und zur Revision (vgl. unten Ziffer 1.3.11. und 1.3.12.).
1 Eine Liste der verwendeten Abkürzungen findet sich hinten unter Ziffer 2.