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Vernehmlassung 1999/10: Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) · 48 Seiten

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GELTENDES RECHT VORENTWURF

(LQXQGGUHLVVLJVWHU7L (LQXQGGUHLVVLJVWHU7LWHO WHO'LH*HVFKlIWVILUPHQ 'LH*HVFKlIWVILUPHQ

3. Aktiengesellschaft und Genossen- 3. Aktiengesellschaft und Genossen-

schaft schaft Art. 950 Art. 950

1Aktiengesellschaften und Genossenschaften1 (...)

können unter Wahrung der allgemeinen

Grundsätze der Firmenbildung ihre Firma frei

wählen.

2Unter den gleichen Voraussetzungen dürfen2 In allen Fällen ist der Firma die Bezeichnung sie auch Personennamen in die Firma auf- der Rechtsform beizufügen. Bei Aktiengesellnehmen, müssen ihr aber in solchen Fällen die schaften kann eine Abkürzung verwendet Bezeichnung als Aktiengesellschaft oder Ge- werden, doch darf diese nicht Personennamen nossenschaft beifügen. Wird diese Bezeich- vorangestellt werden.

nung den Personennamen vorangestellt, so

darf sie nicht abgekürzt werden.

4. Ausschliesslichkeit der 4. Ausschliesslichkeit der eingetrage-

eingetragenen Firma nen Firma Art. 951 Art. 951

1Die Vorschriften über die Ausschliesslich-1 Die Vorschriften über die Ausschliesslichkeit der eingetragenen Einzelfirma gelten keit der eingetragenen Einzelfirma gelten auch für die Firma der Kollektivgesellschaft, auch für die Firma der Kollektivgesellschaft, der Kommanditgesellschaft, der Kommandi- der Kommanditgesellschaft und der Komtaktiengesellschaft und, sofern deren Firma manditaktiengesellschaft.

Personennamen enthält, für die Gesellschaft

mit beschränkter Haftung.

2Die Firmen der Aktiengesellschaften und2 Die Firmen der Aktiengesellschaften, Ge-Genossenschaften sowie die bei der Gesell- sellschaften mit beschränkter Haftung und schaft mit beschränkter Haftung ohne Perso- Genossenschaften müssen sich von jeder in nennamen gebildeten Firmen müssen sich von der Schweiz bereits eingetragenen Firma jeder in der Schweiz bereits eingetragenen deutlich unterscheiden.

Firma deutlich unterscheiden.