Ergebnisbericht

Vernehmlassung 1999/5: Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) (Spitalfinanzierung) · 70 Seiten

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Vorschlag wird grundsätzlich begrüsst als Schritt in die richtige Richtung. Da die Kanto- SVP ne ihre Beiträge generell zu entrichten haben, werden auf die Spitalliste aufgenommene

Privatspitäler nicht länger benachteiligt.

Aber die Zusatzversicherungen sollten ihres Inhaltes nicht beraubt werden und damit

zerstört werden, wie dies die Vorlage in Artikel 49 Absatz 4 vorsieht. Obligatorium soll

nicht mehr einschliessen als zur Verhinderung unerträglicher Zustände notwendig ist.

Das Wünschbare soll durch Zusatzversicherungen gedeckt werden.

Im Grundsatz werden die Vorschläge begrüsst, da sie einen Schritt in die richtige Rich- CNG tung darstellen. Weitere Revisionsschritte wie die Verpflichtung zur interkantonalen bzw.

überregionalen Versorgungsplanung und die Entflechtung der Rollen müssen folgen.

Schliesslich sollen mit der Revision den Versicherten keine Mehrkosten entstehen, da

dies sozialpolitisch mit dem Kopfprämiensystem nicht haltbar ist.

Il paraît nécessaire de maintenir une certaine responsabilisation des assurés, en évitant FRSP notamment un financement excessif par le biais de l'impôt ou d'un prélèvement sur les

salaires. La FRSP s'inquiète également des obligations financières que le projet de

révision fait peser sur les cantons.

Le projet contient bon nombre d'incertitudes, tant pour les cantons (financement de

charges nouvelles) que pour les établissements de soins privés (prise en compte adé-

quate et saine concurrence). Il peut en outre être de nature à remettre en cause le prin-

cipe du libre choix du médecin, auquel la FRSP est attaché. Il devrait être profondément remanié avant présentation aux Chambres fédérales.

Will man das KVG nicht grundsätzlich in Frage stellen, so ist die vorgesehene Kosten- SAGV verschiebung von den Zusatzversicherungen auf Kantone und Grundversicherung wohl

richtig. Es muss aber vermieden werden, dass Prämien und kantonale Steuern durch

diese Revision kurzfristig massiv erhöht werden und dadurch zu negativen Nebenwir-

kungen für das Kopfprämiensystem führen. Es wird bedauert, dass nur bescheidene

Sparmassnahmen vorgeschlagen wgrden, deren Auswirkungen nicht beziffert werden

und zusätzliche - neben der leistunnsbezogenen Entschädigung - Sparanstrengungen

nicht geprüft wurden. Vorbehalt wird gemacht bezüglich des Einbezuges der teilstationären Behandlung, da im Endeffekt der Bundesrat über die Vergütung zu entscheiden hat.

Die Kostensteigerung ist viel zu hoch und bereitet vor allem bei der teilstationären Spi- SBV talbehandlung grosse Sorgen, da viele Kantone und Spitalverwaltungen versuchen, ihre

Budgets durch Verlagerung der Kosten dorthin zu entlasten. Dieser Mechanismus ist zu

brechen und ein System zu finden, mit dem Kantone und Spitäler an der Kosteneinspa-

rung im Spital in gleicher Weiseinteressiert sind, ob die Behandlung ambulant, teilstaito-

när oder stationär erfolgt. Die Bestrebungen verschiedener Kantone, Spitäler zu privati-

sieren, wird zudem als gefährlich erachtet.

Die Einführung der Leistungsfinanzierung wird ausdrücklich begrüsst. Die aus dieser

Neuregelung resultierenden Geldflüsse sind so zu regeln, dass der Patient sich zur

Rückforderung der Kosten nur an einen Beteiligten wenden muss.