Ergebnisbericht
Vernehmlassung 1999/5: Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) (Spitalfinanzierung) · 70 Seiten
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Auffassung des Bundes wird geteilt, dass verschiedene Bestimmungen des KVG, ins- SG besondere zur Spitalfinanzierung einer Revision bedürfen. Die Vorlage ist ungenügend dokumentiert und gibt keine detaillierten Angaben zur sozial-, gesundheits- und finanzpolitischen Tragweite. der Vorschlag wirft zusätzliche Fragen auf und ist unausgereift. Das EDI soll eine Vorlage erarbeiten, die in allen Teilen durchdacht und mit den notwendigen Berechnungen versehen ist sowie das Thema Finanzausgleich thematisiert. Die Vorlage wird abgelehnt, da sie den Abmachungen des runden Tischs widerspricht, zu einer massiven Mehrbelastung der Kantone führe, die Qualität des Ge-
setzesentwurfes und der zugrundeliegenden Daten ungenügend sei, zu inakzeptablen Prämienerhöhungen für grundversicherte Personen und Mehraufwendungen bei der Prämienverbilligung führe, sozialpolitisch unausgewogen sei, die Leistungen über die allgemeine Abteilung hinaus ausweite, die vollen Kosten der Spitalleistungen nicht transparent ausgewiesen würden, ungleich lange Spiesse weiterhin bestünden und der politische Druck in Richtung einkommensabhängiger Finanzierung der KV zunehmen würde.
Anträge
1. Im Rahmen eines ordentlichen Gesetzgebungsverfahren sei eine Expertenkommission unter Einbezug von Vertretern der Kantone zur Neugestaltung der Spitalfi-
nanzierungsartikel einzusetzen.
2. Bis zum Inkrafttreten sollen die Auswirkungen des Urteils des EVG im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens mittels Neufassung von Artikel 41 Absatz 3 KVG dahingehend korrigiert werden, dass
- die Kostenbeteiligung der Kantone auf die Allgemeine Abteilung beschränkt bleibt.
- die Streitigkeiten über den Finanzierungsanteil von Versicherern und Kantonen durch einen festen Kostenteiler von 50/50 Prozent in Artikel 49 Absatz 1 beendet wird.
Auffassung des Bundes wird geteilt, dass verschiedene Bestimmungen des KVG, ins- SH besondere zur Spitalfinanzierung einer Revision bedürfen. Die Lösungsansätze in der Gesetzesvorlage zielen indessen in die falsche Richtung. Die Vorlage ist ungenügend durchdacht und und gibt keine detaillierten Angaben zur sozial-, gesundheits- und fianzpolitischen Tragweite. Die Vorlage wird abgelehnt, da sie den Abmachungen des runden Tischs widerspreche, zu einer massiven Mehrbelastung der Kantone führe, zu untragbaren Prämienerhöhungen für grundversicherte Personen führe, die Qualität des Gesetzesentwurfes und der zugrundeliegenden Daten ungenügend sei, unausgewogen sei, die marktwirtschaftlicher Prägung der Privatpatienten-Versorgung ausgehöhlt wird, die Subventionierung teilstationärer Spitalleistungen neue marktverzerrende Abgrenzungsprobleme zur ambulanten Versorgung schafft.
Anträge
1. Im Rahmen eines ordentlichen Gesetzgebungsverfahren sei eine Expertenkommission unter Einbezug von Vertretern der Kantone zur Neugestaltung der Spitalfinanzierungsartikel einzusetzen.
2. Bis zum Inkrafttreten sollen die Auswirkungen des Urteils des EVG im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens mittels Neufassung von Artikel 41 Absatz 3 KVG dahingehend korrigiert werden, dass die Kostenbeteiligung der Kantone auf die Allgemeine Abteilung beschränkt bleibt.
3. Die Streitigkeiten über den Finanzierungsanteil von Versicherern und Kantonen durch einen festen Kostenteiler von 50/50 Prozent in Artikel 49 Absatz 1 beendet wird.
Auffassung des Bundes wird geteilt, dass verschiedene Bestimmungen des KVG, ins- SO besondere zur Spitalfinanzierung einer Revision bedürfen. Die Vorlage wird indessen als Ganzes zurückgewiesen, da sie sehr grosse Mängel aufweist, nicht durchdacht ist und bei weitem nicht reif für eine Botschaft an das Parlament ist. Die Vorlage wird ablehnt, da sie den Abmachungen des runden Tischs widerspreche, zu einer untragbaren Mehrbelastung der Kantone führe, zu inakzeptablen Prämienerhöhungen für grundversicherte Personen führe, die Qualität des Gesetzesentwurfes und der zugrundeliegenden Daten ungenügend sei und sozialpolitisch unausgewogen sei.
Anträge
1. Im Rahmen eines ordentlichen Gesetzgebungsverfahren sei eine Expertenkommission einzusetzen, welche innert Jahresfrist einen ausgereiften Revisionsvorschlages unter Beachtung bestimmter Zielsetzungen wie der finanziell tragbaren Belastung der Kantone und der Grundversicherung vorlegen soll.
2. Bis zum Inkrafttreten sollen die Auswirkungen des Urteils des EVG im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens mittels Neufassung von Artikel 41 Absatz 3 KVG dahingehend korrigiert werden, dass die Kostenbeteiligung der Kantone auf die Allgemeine Abteilung beschränkt bleibt.