Ergebnisbericht

Vernehmlassung 1999/5: Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) (Spitalfinanzierung) · 70 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 31Fedlex · Ergebnisbericht

La solution implique un transfert de charges important des assurances complémen- VS taires vers l'assurance de base et les contributions des pouvoirs publics. Compte tenu du fait que l'assurance de base serait elle aussi grevée d'une charge supplémentaire, cela conduirait à une augmentation des subsides à la réduction individuelle des primes. Dès lors, et considérant également le fait que des mesures sont prises dans la perspective de limiter la hausse des cotisations, le canton s'oppose à la proposition de modification de l'art. 49 al. 2 LAMal qui comporte des incidences majeures en termes de transferts, mais aussi en termes d'impacts économiques, de planification, d'offre hospitalière et d'assurances sociales. Or, les cantons ne peuvent en aucune manière supporter des charges supplémentaires dans ce domaine. De plus, ces différents aspects n'ont pas fait l'objet d'une analyse fouillée de la part de l'OFAS. Le projet contient tout de même des propositions intéressantes. (cf. détail ci-dessous)

Auffassung des Bundes wird geteilt, dass verschiedene Bestimmungen des KVG zur ZG Spitalfinanzierung einer Revision bedürfen. Lösungsansätze in der Gesetzesvorlage zielen indessen in die falsche Richtung. Die Vorlage ist ungenügend dokumentiert und gibt keine detaillierten Angaben zur sozial-, gesundheits- und finanzpolitischen Tragweite. Das Projekt wird abgelehnt, da es den Abmachungen des runden Tischs widerspreche, zu einer massiven Mehrbelastung führe, zu untragbaren Prämienerhöhungen für grundversicherte Personen führe, die Zielsetzung einer gerechten Sozialpolitik verfehle, die Gegensätze Staatsregelung und Wettbewerb weiter verschärfe, die Leistungen über die allgemeine Abteilung hinaus ausweite, die Gesetzesumsetzung ungenügend analysiere.

Auffassung des Bundes wird geteilt, dass verschiedene Bestimmungen des KVG, ins- ZH besondere zur Spitalfinanzierung einer Revision bedürfen. Schwachstellen wurden vom Bund richtig analysiert, Lösungsansätze in der Gesetzesvorlage zielen indessen teilweise in die falsche Richtung. Die Vorlage ist ungenügend dokumentiert und unausgereift. Anträge

1. Im Rahmen eines ordentlichen Gesetzgebungsverfahren sei eine Expertenkommission unter Einbezug von Vertretern der Kantone zur Neugestaltung der Spitalfinanzierungsartikel einzusetzen.

2. Bis zum Inkrafttreten sollen die Auswirkungen des Urteils des EVG im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens mittels Neufassung von Artikel 41 Absatz 3 KVG dahingehend zu korrigieren, dass die Kostenbeteiligung der Kantone auf die Allgemeine Abteilung beschränkt bleibt.

Eine Revision des KVG im Bereich der Spitalfinanzierung ist dringend notwendig. Der CVP Entwurf ist aber abzulehnen, da das planwirtschaftliche Element noch zusätzlich verstärkt wird, was die Vermutung des Fernzieles Staatsmedizin stärkt, die finanzielle Lastenverschiebung zu Ungunsten der Kantone nicht zu verantworten ist, der bestehende Wettbewerb durch die Benachteiligung der ambulanten gegenüber der teilstationären Behandlung verdrängt wird. Eine erfolgreiche Revision soll folgende Eckpfeiler aufweisen:

- volle Tarifierung der Spitalleistungen und Vollkostenrechnung zu Erreichung voller Kostentransparenz (dazu ist der Erlass der Bestimmungen zu Art. 49 Absatz 6 notwendig)

- Subjektfinanzierung der Versicherten

Innert nützlicher Frist ist eine neue Vorlage mit verschiedenen Varianten der Subjektfinanzierung auszuarbeiten. Bis zum Inkrafttreten der Revision muss die Kostenbeteiligung der Kantone auf die allgemeine Abteilung beschränkt bleiben und zur Vermeidung von Streitigkeiten der Finanzierungsanteil von Kassen und Kantonen durch einen provisorischen festen Kostenteiler von je 50 Prozent (Art. 49 Abs. 1 ) festgelegt werden.